Dr. Michael Nugel, Sebastian Gutt
Rz. 237
Macht der Geschädigte selber einen Ersatzanspruch im Hinblick auf die Gutachterkosten geltend, kann die Frage, ob das begehrte Honorar objektiv angemessen ist, i.d.R. dahinstehen. Selbst wenn nach diesen Maßstäben von einem überhöhten, da über dem üblichen Maß liegenden, Sachverständigenhonorar ausgegangen wird, kann dies dem Geschädigten gegenüber nur entgegen gehalten werden, wenn dieser diese Überhöhung hätte erkennen können. Dabei muss es sich um eine für den Geschädigten erkennbar deutliche Überhöhung handeln. Dem in Rechnung gestellten und vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwand kommt dabei eine wesentliche Indizwirkung zu. Der Geschädigte genügt nämlich seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Rz. 238
Muster 8.60: Keine Kürzung des Sachverständigenhonorars gegenüber dem Geschädigten
Muster 8.60: Keine Kürzung des Sachverständigenhonorars gegenüber dem Geschädigten
Es kann vorliegend dahinstehen, ob das begehrte Sachverständigenhonorar rein objektiv überhöht ist, da angeblich eine Vielzahl anderer Sachverständiger günstiger abrechnen sollen. Der Geschädigte ist berechtigt, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen und muss den für ihn zugänglichen Markt nicht auf einen möglichst günstigen Sachverständigen untersuchen. Anders als im Bereich der sog. Unfallersatztarife hat sich auf dem Markt der Kfz-Sachverständigen kein gesonderter erhöhter "Unfalltarif" gebildet, der eine Übertragung der von der Rechtsprechung im Bereich des Unfallersatztarifes gebildeten Grundsätze rechtfertigen könnte (BGH NJW 2007, 1450; LG Berlin SP 2006, 76). Selbst wenn von einem über dem üblichen Maß liegenden, Sachverständigenhonorar ausgegangen wird, kann dies dem Geschädigten gegenüber nur entgegen gehalten werden, wenn und soweit diese deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 = NJW 2014, 1947; BGH NJW 2007, 1450 = VRR 2007, 224; LG Mannheim, Urt. v. 5.2.2016 – 1 S 119/15 – juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nur selten in einen Verkehrsunfall verwickelt wird und deshalb die üblichen Honorare von Sachverständigen i.d.R. nicht genau kennen wird (AG Saarbrücken, Urt. v. 22.3.2007 – 5 C 826/06 – juris).
In dem hier vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, wie auf der Geschädigtenseite eine mögliche Überhöhung des Sachverständigenhonorars hätte erkannt werden können. Dies insbesondere, weil keine Preisvergleiche angestellt werden müssen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass _________________________.
Rz. 239
Zugute kommt dem Geschädigten dabei auch, dass ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, diesen über das Risiko aufklären muss, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet. Steht danach fest, dass der Geschädigte bei Aufklärung nur ein Schadensgutachten zu einem ortsüblichen Honorar eingeholt hätte, kann er grundsätzlich die Differenz zu dem vereinbarten höheren Honorar als Schaden geltend machen. Der Schaden entsteht dabei bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weil damit der höhere und hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit risikobehaftete Honoraranspruch gegen den Geschädigten begründet wird. Dem Geschädigten steht zunächst ein Anspruch gegen den Gutachter auf Freistellung von der Honorarverpflichtung zu, soweit diese über das ortsübliche Honorar gemäß § 632 Abs. 2 BGB hinausgeht. Hat der Geschädigte das Honorar bereits vollständig an den Gutachter gezahlt, steht ihm als Schadensersatz ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe des überschießenden Betrags zu.
Rz. 240
Muster 8.61: Fehlende Aufklärung des Sachverständigen
Muster 8.61: Fehlende Aufklärung des Sachverständigen
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung seines restlichen Honorars für die Erstellung seines Schadengutachtens.
Unstreitig hat sich herausgestellt, dass das Honorar 60 % über dem ortsüblichen Honorar liegt. Der zu 100 % eintrittspflichtige gegnerische Haftpflichtversicherer hat dementsprechend die Kosten gekürzt.
Der Beklagte hat seinen ersten Verkehrsunfall zu beklagen. Er wusste nicht, dass der Kläger ein Honorar verlangt, dass deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt.
In einem solchen Fall musste der Beklagte den Geschädigten über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar ni...