Rz. 590

Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich grundsätzlich auf 1,2. Unerheblich ist, ob streitig oder nicht streitig verhandelt wird. Diese Unterscheidung wird nach dem RVG nicht mehr getroffen (Ausnahme: Versäumnisurteil, siehe Rdn 591). So erhält der Anwalt auch bei einem Anerkenntnis oder einem Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils die volle 1,2 Terminsgebühr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?