Rz. 28

Problematisch ist es, wenn der Geschädigte die Überprüfung "seines" Sachverständigengutachtens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht zulässt oder gar bewusst verhindert. Dann kann er unter Umständen keinen Ersatz der Sachverständigenkosten verlangen (OLG Düsseldorf VersR 1995, 107).

 

Rz. 29

Allerdings kann das nur in engen Grenzen und bei offenkundiger Berechtigung zu einer Überprüfung gelten und außerdem nur dann, wenn die Nachbesichtigung noch möglich, also die Reparatur noch nicht beendet ist.

 

Rz. 30

Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigengebühren unabhängig von einer Überprüfungsberechtigung des Versicherers.

 

Rz. 31

Gelegentlich meinen Haftpflichtversicherer, zur Erstattung der Sachverständigenkosten dann nicht verpflichtet zu sein, wenn das Gutachten dem Versicherer nicht im Original – sondern lediglich in Kopie – vorgelegt wird. Diese Auffassung ist unzutreffend, denn der Geschädigte lässt das Gutachten weder für den gegnerischen Versicherer erstellen noch "verkauft" er es diesem. Es handelt sich bei den zu erstattenden Sachverständigenkosten vielmehr um Kosten des Geschädigten, die diesem – adäquat kausal durch den Unfall verursacht – zur für ihn erforderlichen Schadensermittlung entstehen. Die Erstattungspflicht ist daher unabhängig von der Vorlage beim Schädiger.

 

Rz. 32

Im Übrigen existiert keine rechtliche Verpflichtung, dem Gegner das entscheidende Beweismittel im Original zu überlassen (vgl. LG Dresden DAR 2011, 332). Daher gibt es gute Gründe, dem Versicherer lediglich eine Kopie zu übersenden, um das Original als Urkunde in jedem Fall für eine eventuell erforderliche gerichtliche Auseinandersetzung zur Verfügung stehen zu haben.

 

Rz. 33

Dieser Gesichtspunkt hat vor allem auch deshalb an Bedeutung gewonnen, weil mittlerweile fast alle Versicherer eine aktenlose Bearbeitung der Vorgänge eingerichtet haben. Das bedeutet, dass alle in Papierform eingehenden Schriftstücke eingescannt und anschließend vernichtet werden, also auch die so eingereichten Originalurkunden. Somit wäre dann später in einem Rechtsstreit der Urkundsbeweis u.U. nicht mehr zu führen.

 

Tipp

Es wird daher dringend davor gewarnt, Originalurkunden an Versicherer zu übersenden.

 

Rz. 34

Unberührt bleibt davon selbstverständlich das dem Versicherer einzuräumende Recht, das Original auf Wunsch in der Kanzlei einzusehen.

 

Tipp

Das Problem entsteht nicht, wenn der Sachverständige zwei im Original unterzeichnete Ausfertigungen seines Gutachtens einschließlich der Lichtbilder erstellt. Hierauf sollte zur Vermeidung entsprechender lästiger Auseinandersetzungen geachtet werden.

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