Rz. 18

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament nur dann wirksam errichten, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig waren (dasselbe gilt für eingetragene Lebenspartner gem. § 10 Abs. 4 LPartG). Ist ein Ehegatte testierunfähig gewesen, scheidet die Bindungswirkung gem. § 2270 Abs. 1 BGB aus. Eine Umdeutung dieses gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament ist möglich, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Testaments gem. § 2247 Abs. 1 BGB vorliegen,[36] selbst wenn die Verfügung von Todes wegen wechselbezüglich gem. § 2270 BGB ist.[37] Von Bedeutung ist einzig und alleine, ob der Erblasser die Verfügung von Todes wegen auch in Kenntnis der fehlenden bzw. unwirksamen Verfügung seines Ehegatten getroffen hätte.[38]

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