_________________________ (Anschrift des Mandanten)
Kündigung Ihres Mitarbeiters _________________________ vom _________________________
Ihr Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen _________________________
Sehr geehrte Frau _________________________,
hiermit kommen wir zurück auf unser Telefonat vom TT. Monat 20JJ und unsere Besprechung vom TT. Monat 20JJ in unserer Kanzlei gemeinsam mit Ihrem Ehemann. Die bereitwillige Mandatsübernahme dürfen wir Ihnen hiermit bestätigen.
Ihr Arbeitsverhältnis wurde durch Ihren Arbeitgeber bislang nicht gekündigt.
Da der Gesetzgeber für alle Arbeitsverhältnisse Klagefristen eingeführt hat, möchten wir Sie nochmals auf die Bedeutung der Klagefrist im Falle einer etwaigen Kündigung hinweisen.
In jedem Fall ist erforderlich, dass Sie sofort nach Zugang einer Kündigung mich beauftragen, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Anderenfalls wird die Kündigung allein durch Zeitablauf rechtswirksam.
Für das Erheben der Kündigungsschutzklage ist eine sehr kurze Frist gesetzt, die vom Zugang der Kündigung an läuft. Dies gilt auch für den Fall einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung und weiter auch für den Fall einer Änderungskündigung.
Anliegend übersenden wir Ihnen Gesetzestexte im Wortlaut und nehmen an, dass damit hinreichend Klarheit besteht.
Eine Verlängerung der Klagefrist durch ein Abkommen mit dem Arbeitgeber oder durch irgendein sonstiges Mittel ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf keinen Fall möglich. Beachten Sie bitte unbedingt, dass die Klagefrist bereits mit dem Zugang der Kündigung läuft und nicht etwa erst seit Ende des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer Änderungskündigung kommt hinzu, dass der Arbeitnehmer nicht nur innerhalb der dreiwöchigen Frist die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben muss, sondern darüber hinaus auch noch die Annahme des Angebotes unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingung nicht sozial ungerechtfertigt ist, eben diesen Vorbehalt innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber erklären muss. Der Zugang dieser Vorbehaltserklärung beim Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer bewiesen werden. Ein Einschreiben reicht dafür nicht aus. Bitte setzen Sie sich mit uns in einem solchen Falle rechtzeitig in Verbindung, damit abgestimmt werden kann, wie der Zugang dieses Schreibens beim Arbeitgeber vorzunehmen ist.
Wegen der Bedeutung dieser Fragen bitten wir die beigefügte Kopie dieses Schreibens uns in den nächsten Tagen unterzeichnet zum Zeichen der Kenntnisnahme zugehen zu lassen.
In allen Zweifelsfragen – hier können wir Ihnen nur einen groben Überblick über die sehr komplizierte Rechtsmaterie geben – müssen Sie sich sofort mit uns in Verbindung setzen, und zwar bitte rechtzeitig!
Sie dürfen zunächst davon ausgehen, dass Ihre Rechtsschutzversicherung die gesetzliche Vergütung trägt. Wozu die Rechtsschutzversicherung rechtlich verpflichtet ist, richtet sich nach dem Rechtsschutz-Vertrag, den Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbart haben und den damit vereinbarten allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen (ARB).
Als Rechtsanwälte sind wir zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO). Diese Verschwiegenheit ist ein hohes Gut. Wir können Verschwiegenheit aber nur dort gewährleisten, wo wir Einfluss haben. Wenn Sie uns eine E-Mail-Adresse nennen, kommunizieren wir gerne auch auf diesem Wege mit Ihnen. Bitte nutzen Sie dazu grundsätzlich keine betrieblichen E-Mail-Adressen. Auch bei privaten E-Mail-Adressen ist jedoch Vorsicht geboten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik warnt: "Eine E-Mail gleicht nicht etwa einem Brief, sondern vielmehr einer Postkarte: Alles, was darauf steht, ist für jeden zu lesen, der die Karte weiter zum Empfänger transportiert." Deshalb schicken Sie eine Information bitte nur per E-Mail, wenn Sie diese auch auf eine Postkarte schreiben würden. Wer Ihre E-Mail liest, bevor sie an uns übermittelt ist, können wir nicht beeinflussen. Im Zweifel ist ein Telefonanruf über das Festnetz vorzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
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Rechtsanwalt