An das Verwaltungsgericht _____
Im Namen von Firma _____
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
erheben wir
wegen: Baugenehmigung
Streitwert (§ 61 GKG): _____
Klage
gegen
das Land Baden-Württemberg, hier handelnd durch das Landratsamt _____
– Beklagter –
mit dem Antrag:
I. |
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die am _____ beantragte Baugenehmigung für den Bau eines Einkaufszentrums auf Flst. Nr. _____, Gemarkung _____, zu erteilen. |
II. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. |
Zudem wird angeregt, die Stadt _____ notwendig beizuladen.
Original der Vollmacht wird umgehend nachgereicht. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Begründung:
1. Sachverhalt
Der Kläger reichte am _____ bei der Stadt _____ gem. Art. 52 LBO einen vollständigen Bauantrag für die Errichtung eines Einkaufszentrums ein. Das Einkaufszentrum soll eine gewerbliche Nutzfläche von 2.000 qm haben.
Das Baugrundstück liegt in einem von verschiedenen Nutzungen, angefangen von Wohn- über gewerbliche, industrielle und Einzelhandelsnutzung, geprägten Gebiet. _____
Insbesondere bestehen folgende Einzelhandelsnutzungen im näheren Umfeld des Grundstücks: _____ (Beispiele für ebenfalls großflächigen Einzelhandel).
Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden liegen nicht vor (im Einzelnen auszuführen).
Die Stadt führte noch keinen Beschluss über die Erteilung des Einvernehmens zum Bauantrag vom _____ herbei. Auch legte sie den Bauantrag nicht unverzüglich bei dem Beklagten, der Baugenehmigungsbehörde, vor. Vielmehr bestehen amtsintern Überlegungen, für das Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Ein entsprechender Stadtratsbeschluss hierfür liegt nicht vor.
Auf Grund der Verzögerungen durch die Stadt reichte der Kläger den Bauantrag unmittelbar beim LRA ein. Auch hierüber wurde seit nunmehr drei Monaten nicht entschieden.
2. Rechtliche Würdigung
Die Unterlassung der Genehmigungserteilung durch den Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
a) Zulässigkeit
Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig. Eines Vorverfahrens gem. § 68 VwGO bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da über den Antrag des Klägers auf Genehmigung seines Bauvorhabens ohne zureichenden Grund in angemessener Frist bisher sachlich nicht entschieden wurde, § 75 S. 1 VwGO.
Insbesondere liegt kein sachlicher Grund dafür vor, dass der Antrag des Klägers vom Beklagten nicht ordnungsgemäß beschieden wurde. Hieran ändert insbesondere nichts, dass der Bauantrag von der Stadt _____ im Hinblick auf die verwaltungsinternen Planungen nicht ordnungsgemäß weitergeleitet wurde (vgl. BVerwG UPR 1999, 108; Simon/Busse, BayBO, Art. 64 Rn 285). Die Bauaufsichtsbehörde darf nämlich nicht die Entscheidung über einen Bauantrag, dessen Entscheidungsreife bereits positiv feststeht, anlässlich einer bestehenden aber nicht über §§ 14, 15 BauGB gesicherten Bauleitplanung der Gemeinde verzögern (BGH DVBl 1994, 278 f.). Mit Fiktion des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB bestand aber schon seit dem _____ Entscheidungsreife (vgl. BVerwG BayVBl. 1997, 376).
b) Begründetheit
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
Das Bauvorhaben des Klägers entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere denen nach § 34 Abs. 1 BauGB. So fügt es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.
Wie dargelegt, werden die in unmittelbarer Umgebung gelegenen Grundstücke in unterschiedlichster Weise – Lebensmittelmärkte, Einzelhandel, Werkstätten, Produktion, Wohngebäude – genutzt. In diese Nutzung fügt sich das Bauvorhaben zwanglos ein. _____ (auszuführen)
§ 34 Abs. 2 BauGB ist mangels Vergleichbarkeit der Umgebung mit einem der BauNVO-Baugebiete nicht anwendbar (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 56). Eine Heranziehung der Vorschriften der BauNVO, insbesondere § 11 BauNVO für großflächigen Einzelhandel, ist daher nicht zulässig (BVerwG DVBl 1993, 658 ff.).
Aus den vorgenannten Gründen ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
(Rechtsanwalt)