Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 891
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot ist in § 117 HGB geregelt. Danach darf ein Gesellschafter ohne Einwilligung der anderen nicht in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte tätigen und er darf nicht an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt nach § 117 Abs. 2 HGB als erteilt, wenn sie den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist. Dem Wettbewerbsverbot unterfallen also Beteiligungen mit persönlicher Haftung an gleichartigen Handelsgesellschaften, d.h. als Komplementär oder OHG-Gesellschafter innerhalb des sachlich und räumlich relevanten Marktes, sowie Geschäfte im Handelszweig der Gesellschaft. Der weite Begriff der Geschäfte umfasst auch die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer, als AG-Vorstandsmitglied, als Makler oder Handelsvertreter sowie den wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens. Bei den Begriffen Handelszweig und gleichartiges Handelsgeschäft ist auf den sachlich und räumlich relevanten Markt abzustellen. Es kommt dabei auf den tatsächlichen und konkret gewollten und verwirklichten Unternehmensgegenstand der KG an.
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt bei der KG grds. nicht für den Kommanditisten (§ 165 HGB). Ausnahmen gelten nur, wenn der Kommanditist in der Lage ist, auf die KG einen beherrschenden Einfluss auszuüben. In einer grundlegenden Entscheidung hat der BGH nicht nur einen Kommanditisten mit einer beherrschenden Mehrheitsbeteiligung dem Wettbewerbsverbot unterworfen, sondern auch die hundertprozentige Muttergesellschaft, die hinter dem Mehrheitsgesellschafter stand.
Rz. 892
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt nur für die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Wenn eine Wettbewerbstätigkeit eines Gesellschafters auch nach dessen Ausscheiden aus der KG verboten sein soll, ist dies gesondert zu vereinbaren.
Rz. 893
Die gesetzlichen Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot regelt § 118 HGB. Danach hat die Gesellschaft insb. Anspruch auf Schadensersatz, Eintrittsrechte und Unterlassungsansprüche. Die Geltendmachung dieser Ansprüche setzt nach § 118 Abs. 2 HGB einen entsprechenden Beschluss der übrigen Gesellschafter voraus. Dieser Beschluss bedarf keiner bestimmten Form. Ausreichend ist, wenn das Einverständnis der übrigen Gesellschafter durch stillschweigendes Verhalten zum Ausdruck gebracht wird, z.B. durch gemeinsame Klageerhebung. Der Unterlassungsanspruch kann allerdings von jedem Gesellschafter, auch den Kommanditisten, ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss gerichtlich geltend gemacht werden.