Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 792
Der verstorbene Komplementär scheidet aus der KG aus, während diese gleichzeitig von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft (§§ 161 Abs. 2, 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Bleibt also mangels abweichender vertraglicher Bestimmung die gesetzliche Regelung anwendbar, treten die Erben nicht in die Gesellschafterstellung des Komplementärs ein.
Rz. 793
Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch die nach der gesetzlichen Regelung unvererbliche Beteiligung eines Komplementärs für vererblich erklären.
Rz. 794
Scheidet der persönlich haftende Gesellschafter gem. der gesetzlichen Regelung des § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus, entfallen unmittelbar auch die personenrechtlichen Bestandteile seiner Mitgliedschaft. In den Nachlass des verstorbenen Komplementärs fallen hingegen sein Abfindungsanspruch aus § 135 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (i.V.m. §§ 161 Abs. 2 HGB) und sonstige vermögensrechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten aus § 135 HGB, soweit diese gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen sind (s. zur Zulässigkeit der Beschränkung oder des Ausschlusses von Abfindungsansprüchen unten Rdn 874 ff.).
Rz. 795
Ist im Gesellschaftsvertrag die Beteiligung eines Komplementärs für vererblich erklärt, hat der bzw. haben die Erben folgendes Wahlrecht:
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Grds. rückt jeder (nachfolgeberechtigte) Erbe in Höhe seiner Erbquote in die Stellung als Komplementär ein. |
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Alternativ kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm – unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils – die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird (§§ 161 Abs. 2, 131 HGB). |
Rz. 796
Die letztgenannte Option muss jeder Erbe innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von der Erbschaft ausüben (§ 131 Abs. 3 HGB); die Frist kann länger dauern, wenn die Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht erloschen ist (vgl. § 131 Abs. 3 Satz 3 HGB). Dies kann v.a. dann er Fall sein, wenn eine Verfügung von Todes wegen noch nicht eröffnet ist (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder wenn ein grenzüberschreitender Erbfall vorliegt und damit die Frist sechs Monate beträgt (§ 1944 Abs. 3 BGB). Die übrigen Gesellschafter haben die Möglichkeit, einen Antrag eines Erben auf Wechsel in die Kommanditistenstellung abzulehnen (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 HGB). In diesem Fall hat der jeweilige Erbe das Recht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 HGB). Wandelt sich die Rechtsstellung des Erben in die eines Kommanditisten um, so ändert dies allerdings nichts an der fortbestehenden Erbenhaftung für die schon vorher entstandenen sog. Altschulden (§ 131 Abs. 4 HGB).