Das Wichtigste in Kürze:

1. § 24c StVG ist durch das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in das StVG eingefügt worden.
2. § 24c StVG gilt für die sog. Fahranfänger und für alle Führer eines Kfz, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3. Tathandlung der 1. Alt. des § 24c Abs. 1 StVG ist das Zusichnehmen alkoholischer Getränke als Führer eines Kfz im Straßenverkehr.
4. Tathandlung der 2. Alt. des § 24c Abs. 1 StVG ist das Antreten der Fahrt unter der "Wirkung eines solchen" alkoholischen Getränks.
5. Gegen das (absolute) Alkoholverbot für Fahranfänger kann vorsätzlich oder fahrlässig (vgl. § 24c Abs. 2 StVG) verstoßen werden.
6. Der Verstoß gegen § 24c StVG wird nach einer Änderung des BKat nach dessen lfd. Nr. 243 mit einer Geldbuße von 250,00 EUR geahndet. Ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen.
7. Auch bei der Verteidigung eines Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24c StVG muss der Verteidiger das tatrichterliche Urteil sorgfältig prüfen.
 

Rdn 279

 

Literaturhinweise:

Bode, Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen?, zfs 2007, 488

Burhoff, Fahranfänger: Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen – der neue § 24c StVG, VA 2007, 169

ders., Der neue § 24c StVG – Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen, VRR 2007, 371

ders., Das Alkoholverbot für Fahranfänger nach § 24c StVG, ZAP F. 9, S. 791

ders., Elektrokleinstfahrzeuge – 22 Fragen und Antworten, VA 2020, 16

Deutscher, E-Scooter & CO – Die neue eKFV (VO über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr, ZAP F. 9, S. 1105

Hufnagel, Das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger, NJW 2007, 2577

Huppertz, Die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, NZV 2019, 387

Jachau/Wittig/Krause, Zur Kontrolle des Alkoholverbots für Fahranfänger mittels Blutalkohol- oder Atemalkoholmessung, BA 2007, 117

Janker, Das neue Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen (§ 24c StVG), DAR 2007, 499

ders., Alkoholverbot für Fahranfänger – Hinweise zur polizeilichen Ermittlungstätigkeit und Beweisführung, Polizei 2008, 131

ders., § 24c StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen) im Licht der Rechtsprechung, DAR 2015, 745

Krell, Das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen, SVR 2007, 321

Krumm, Verteidigung von Fahranfängern nach Alkoholfahrt, NJW 2015, 1863

ders., Alkoholverbot für Fahranfänger – 3 24c und seine Folgen, zfs 2023, 189

Rebler, Das "Alkoholverbot für Fahranfänger" – ein Update, AnwZert VerkR 8/2019 Anm. 2

Ternig, 0,0 ‰ BAK-Grenze für Fahranfänger und Grenzwerte bei § 24a StVG, NZV 2008, 271

ders., Der Adressatenkreis des § 24c StVG, NZV 2013, 167

ders., Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge im deutschen Straßenverkehr, DAR 2019, 284

Weibrecht, Alkoholverbot für Fahranfänger, NZV 2005, 565.

 

Rdn 280

1. Durch das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen (im Folgenden kurz: Fahranfänger) v. 19.7.2007 ist zum 1.8.2007 § 24c in das StVG eingefügt worden. Die Vorschrift enthält ein besonderes Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit bzw. für Kfz-Führer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (dazu die Gesetzesmaterialien in der BT-Drucks 16/5047 und den BR-Drucks 124/07 und 124/1/07; s. Rdn 282). Der Gesetzgeber hat in § 24c StVG ein "absolutes Alkoholverbot" eingeführt und von der Festlegung eines Gefahrengrenzwertes abgesehen. Grund dafür war, dass ein Gefahrengrenzwert die Fahranfänger dazu verleiten könnte, sich an diesen Grenzwert "heranzutrinken". Hinzu kommt, dass vor allem auch aus messtechnischen und medizinischen Gründen die Einführung einer absoluten Null-Promille-Grenze nicht möglich ist (dazu Jachau/Wittig/Krause BA 2007, 117; s.a. Weibrecht NZV 2005, 563).

 

Rdn 281

Ziel der Regelung ist es, dass die in § 24c StVG genannten Kfz-Führer (dazu Rdn 282 f.) ein Kfz (dazu Rdn 285) nur in nicht alkoholisiertem Zustand führen. Daher untersagt § 24c StVG den Alkoholgenuss, und zwar in zwei Handlungsalternativen. Die 1. Alt. erfasst das Zusichnehmen alkoholischer Getränke während der Fahrt absolut (vgl. Rdn 287). Wer vor der Fahrt Alkohol getrunken hat, darf nach der 2. Alt. die Fahrt nicht antreten, wenn er (noch) unter der Wirkung von alkoholischen Getränken steht (vgl. Rdn 293). Hintergrund für diese Regelungen sind wissenschaftliche Untersuchungen, nach denen gerade bei Fahranfängern Alkohol am Steuer besonders gefährlich ist, da das Zusammentreffen von Unerfahrenheit und Enthemmung durch Alkohol das ohnehin schon hohe Unfallrisiko bei Fahranfängern erhöht (dazu BT-Drucks 16/5047, 1971, S. 1, 7 m.w.N.).

 

☆ Die Vorschrift ist angelehnt an entsprechende Regelungen für die Fahrer von Omnibussen und Taxen bzw. Mietwagen in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BOKraft.§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BOKraft.

 

Rdn 282

2.a) § 24c StVG erfasst zwei Personenkreise. Die Regelung gilt zunächst für die sog. Fahranfänger. Das sind diejenigen, die sich noch in der sog. Probezeit nach § 2a StVG befinden. Diese dauert nach § 2a Abs. 1 S. 1 StVG be...

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