Leitsatz

Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund bei schweren Abrechnungsfehlern

 

Normenkette

§§ 26, 28 WEG; §§ 280 ff., 675 BGB

 

Kommentar

  1. Unvermögen oder mangelnde Bereitschaft eines WEG-Verwalters, nach der dem Gesetz entsprechenden üblichen und überwiegend von der Rechtsprechung und vom Schrifttum anerkannten Methode abzurechnen, stellt einen wichtigen Grund zur Abberufung und Vertragskündigung dar.
  2. Nach mehreren gescheiterten Abrechnungsversuchen ist der Gemeinschaft ein weiteres Zuwarten und Überprüfen weiterer "Probeabrechnungen"nicht zumutbar.
  3. Aus materiell-rechtlichen Gründen hat hier ein abberufener Verwalter auch die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2005, I-3 Wx 46/05OLG Düsseldorf v. 12.7.2005, I-3 Wx 46/05, ZMR 4/2006, 293

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