Normenkette

§ 26 WEG, § 27 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG

 

Kommentar

Der abberufene Verwalter als Nicht-Eigentümer kann entgegen der Meinung des vorlegenden Kammergerichts Berlin "seinen" Abberufungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEGanfechten. Die Rechtsbeeinträchtigung des Verwalters liegt darin, dass ein nicht angefochtener Beschluss im Falle einer nicht bestehenden Berechtigung zur Abberufung gültig bliebe. Der Verwalter kann demnach eine behauptete Rechtsverletzung geltend machen; Entgegenstehendes enthält das WEG nicht.

In der Abberufung liegt auch ein Eingriff in die Rechtsstellung des Verwalters, was seine Aufgaben und Befugnisse nach § 27 Abs. 1 und 2 WEG betrifft, die gemäß Abs. 3 auch nicht durch Vereinbarung der Eigentümer eingeschränkt werden können. Das Interesse eines Verwalters erschöpft sich auch nicht allein in der Wahrung seiner Vergütungsansprüche; er kann auch ein Interesse daran haben, nicht nur das Honorar zu erhalten, sondern auch seine Aufgaben und Befugnisse nach § 27 WEG wahrzunehmen. Zur Begründung dieser Rechtsmeinung kann auch auf § 84 Abs. 3 AktG analog zurückgegriffen werden.

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Beschluss vom 01.12.1988, V ZB 6/88).

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Die nunmehr vom BGH in dieser Rechtsfrage geschaffene Klärung entspricht im Ergebnis auch der diesseits vertretenen Auffassung, wobei a1s zusätzliches Argument für das Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtung durch den Verwalter auch Reputationsgründe und die Trennungstheorie nach h.R.M. zwischen der rechtsgestaltenden Entscheidung der Eigentümer und dem Vertragsverhältnis zwischen Eigentümern und Verwalter genannt werden könne.

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