Ein Gartenhaus oder Geräteschuppen, in dem die gemeinschaftlichen Gartengeräte gelagert werden, ist als Raum für gemeinschaftliche Dienste in der Gartenanlage Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Die Errichtung eines Gartenhauses durch einen Sondernutzungsberechtigten stellt eine bauliche Veränderung dar und bedarf eines Gestattungsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft.[1] Das Gartenhaus verbleibt aber in jedem Fall im Eigentum des Errichtenden, sofern es über keine separate Gründung oder ein Fundament verfügt. In diesem Fall wären die wesentlichen Gebäudebestandteile zum Gemeinschaftseigentum zu zählen.

[1] Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 106.

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