(1) 1Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres Wirkungskreises vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 beitragen. 2Das Land soll Vorhaben, die der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dienen, unterstützen.

 

(2) 1Die nach Absatz 1 Verpflichteten sollen insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen solchen Erzeugnissen den Vorzug geben, die

 

1.

in abfallarmen und rohstoffschonenden Produktionsverfahren, aus Abfällen, sekundären oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,

 

2.

sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,

 

3.

die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen,

 

4.

sich in besonderem Maße zu einer möglichst hochwertigen Verwertung eignen und im übrigen umweltverträglich beseitigt werden können und

 

5.

der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes[1] [Bis 30.06.2024: § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes] entsprechen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. 2Dies ist bereits bei der Ausschreibung der Vorhaben zu beachten. 3Die allgemeinen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge bleiben unberührt. 4Bei Bauvorhaben soll insbesondere auf eine den vorgenannten Kriterien entsprechende Planung, Projektierung und Ausführung Einfluß genommen werden.

 

(3) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sollen so ausgerichtet werden, daß die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch

 

1.

Maßnahmen zur Verringerung des Anfalls von Abfällen und

 

2.

die Getrennthaltung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit sie für eine schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von Abfällen oder für eine umweltverträgliche Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle erforderlich ist.

 

(4) 1Die nach Absatz 1 Verpflichteten sollen Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder die mit deren Erschließung, Bebauung, Sanierung und sonstiger Veränderung beauftragt worden sind, auf die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 vertraglich verpflichten. 2Bei Sondernutzungen von Straßen im Sinne des § 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes soll die Einhaltung dieser Vorgaben durch Auflagen zu den Sondernutzungssatzungen oder durch entsprechende Bestimmungen in den Sondernutzungssatzungen nach § 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes sichergestellt werden.

 

(5) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken bei Gesellschaften privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, auf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 hin.

 

(6) Bei der Vergabe von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des Landes sollen die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 berücksichtigt werden, soweit der Gegenstand der Förderung von abfallwirtschaftlicher Bedeutung ist.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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