Die Städte, Gemeinden und Kreise können im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit durch Satzung festlegen, ob die Abfallbehälter durch die Anschlusspflichtigen selbst anzuschaffen sind, oder ob sie ihnen von den Kommunen zur Verfügung gestellt werden.[1]

Im letzteren Fall können die Satzungen vorsehen, dass Reparaturen an den Abfallbehältern nur durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die von ihnen beauftragten Unternehmen vorgenommen werden dürfen und Beschädigungen sowie Verluste von Abfallbehältern unverzüglich anzuzeigen sind.

[1] Vgl. BayVerfGH, Beschluss v. 22.10.1984, Vf. 6-VII-84, BayVBl 1985 S. 78.

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