Kurzbeschreibung

Arbeitsprozess: Klage des Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus seinen Personalakten.

Grundsätze

Hält der Arbeitnehmer eine Abmahnung für nicht gerechtfertigt, kann er vor dem Arbeitsgericht eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass die Abmahnung berechtigt war. Hier gelten die Regelungen wie bei einer verhaltensbedingten Kündigung entsprechend, die auf eine oder mehrere Abmahnungen gestützt wird.

Der Arbeitnehmer ist dagegen nicht verpflichtet, eine Abmahnung gerichtlich anzugreifen. Durch sein Unterlassen wird sie nicht etwa "bestandskräftig". Bestreitet der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Abmahnung, ist diese dann im Zusammenhang mit einer personenbedingten Kündigung zu überprüfen, die sich auf die vorangegangene Abmahnung stützt.

Die Zwangsvollstreckung des Anspruchs auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers erfolgt nach den Vorschriften über die Vollstreckung von unvertretbaren Handlungen (LAG Hessen, Beschluss v. 9.6.1993, 12 Ta 82/93). Da allein der Arbeitgeber die Befugnis hat, über die Personalakten zu verfügen, ist eine Ersatzvornahme durch Wegnahme nicht möglich.

Eine arbeitsgerichtliche Klage des Arbeitnehmers gegen andere Maßnahmen des Arbeitgebers, z.B. Ermahnungen oder allgemeine Beanstandungen, ist unzulässig, da dem Arbeitnehmer dazu das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine solche gerichtliche Entscheidung hätte keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und ist kraft ihrer nur inneren Wirkung nicht geeignet, den Arbeitnehmer zum Ziel zu führen. Demnach wäre hier auch eine Feststellungsklage unzulässig.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

An das

Arbeitsgericht ...

...

...

per beA

Klage

des/der …

- Kläger/in -

Prozessbevollmächtigte/r: …

gegen

den/die …

- Beklagte/r -

(Prozessbevollmächtigte/r: …)

wegen: Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.

Namens und in Vollmacht des Klägers/der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen wie folgt zu erkennen:

  1. Der/Die Beklagte wird verurteilt, die an den Kläger/die Klägerin mit Schreiben vom … erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
  2. Die Berufung wird zugelassen.

Begründung:

Der Kläger/Die Klägerin ist seit dem … als … bei dem/der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt.

Beweis: Vorlage des Arbeitsvertrages, Anlage K 1 in Kopie anbei.

Mit dem Schreiben vom … hat der/die Beklagte dem Kläger/der Klägerin eine missbilligende Äußerung übermittelt.

Beweis: Vorlage des Schreibens des/der Beklagten vom …, Anlage K 2 in Kopie anbei.

Dieses Schreiben stellt eine Abmahnung dar. Darin wurde dem Kläger/der Klägerin Folgendes mitgeteilt:

"…"

Der/Die Beklagte hat jedoch in ihrem Schreiben den betreffenden Sachverhalt unrichtig dargestellt:

Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass dem Kläger/der Klägerin gerade keine Pflichtwidrigkeit und damit auch kein vertragswidriges Verhalten vorwerfbar ist, so dass der/die Beklagte nicht berechtigt ist, Rechtsfolgen für die Zukunft anzudrohen.

Damit kann der Kläger/die Klägerin die Rücknahme der Äußerung des Arbeitgebers und die Entfernung des Abmahnschreibens aus der Personalakte verlangen.

Der Kläger/Die Klägerin hat im Schreiben vom … an den Beklagten/die Beklagte die Abmahnung zurückgewiesen und diese/n aufgefordert, die Abmahnung bis zum Ablauf der … Kalenderwoche aus der Personalakte zu entfernen.

Beweis: Vorlage des Schreibens des Klägers/der Klägerin vom …, Anlage K 3 in Kopie anbei.

Darauf hat jedoch der/die Beklagte nicht reagiert, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist.

(elektronisch signiert)

............
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
 
 

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