Neues Arbeitsverhältnis Bestehendes Arbeitsverhältnis

Handlungsbedarf

Achtung:

Pflichten gelten nun auch für Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.

Aktiv werden müssen Arbeitgeber bei Arbeitsverhältnissen, die ab dem 1.8.2022 beginnen.[1]

Achtung: Gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die bereits vereinbart wurden, aber erst ab dem 1.8.2022 beginnen.
Aktiv werden müssen Arbeitgeber nur auf Verlangen der Arbeitnehmer.[2]
Form
  • Vertragsschluss weiterhin auch formlos (z.B. mündlich) möglich.

    Arbeitsbedingungen müssen aber schriftlich mitgeteilt werden.[3]

  • Achtung: Elektronische Form ist ausgeschlossen!
  • Zusätzlich zu dem bestehenden Arbeitsvertrag muss über die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich unterrichtet werden, sofern nicht bereits ein schriftlicher Arbeitsvertrag diese Informationen enthält.
  • Tipp: Ein zusätzliches Infoschreiben genügt; es ist kein neuer Arbeitsvertrag erforderlich. Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen ausgedruckt, vom Arbeitgeber unterzeichnet und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Eine Gegenzeichnung des Arbeitnehmers zur Erfüllung der Unterrichtungspflicht ist nicht erforderlich; aber eine Empfangsbestätigung ist sinnvoll.
Fristen

Nachweis ist zu erbringen spätestens[4] ...

  • am Tag nach der Arbeitsleistung (z.B. Name und Anschrift)
  • am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses (z.B. Dauer der Probezeit)
  • ein Monat nach dem vereinbarten Beginn (z.B. Erholungsurlaub).
Tipp: Um dieses 3-stufige Verfahren zu umgehen, ist es empfehlenswert, in Musterarbeitsverträgen bereits alle notwendigen Informationen abzubilden und Arbeitnehmern vor Vertragsbeginn eine unterzeichnete Vertragsurkunde auszuhändigen.

Nachweis ist zu erbringen spätestens[5] ...

  • am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung (z.B. Name und Anschrift)
  • ein Monat nach Zugang der Aufforderung (z.B. Erholungsurlaub)

Tipp: Um dieses 2-stufige Verfahren zu umgehen, ist es empfehlenswert, alle wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung schriftlich auszuhändigen.

Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen:

Wenn sich wesentliche Vertragsbedingungen ändern, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens an dem Tag unterrichten, an dem sie wirksam werden.

Änderungen in den Nachweispflichten[6]

(Nachweispflichten, die bereits vor dem 1.8. bestanden, sind kursiv geschrieben)
  1. Name und Anschrift der Vertragsparteien
  2. Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  3. Befristete Arbeitsverhältnisse: Enddatum oder vorhersehbare Dauer
  4. Arbeitsort, Möglichkeit, dass Arbeitsort frei wählbar ist, sofern vereinbart
  5. Tätigkeitsbeschreibung
  6. Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
  7. Zusammensetzung und Höhe der Vergütung: Arbeitsentgelt, Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, sämtliche andere Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, Fälligkeit, Art der Auszahlung
  8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen
  9. Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, falls diese vereinbart ist
  10. Möglichkeit der Anordnung und Voraussetzung von Überstunden
  11. Dauer des Erholungsurlaubs
  12. etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  13. Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird (entfällt wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet)
  14. Information zum Thema Kündigung (zusätzlich: einzuhaltendes Kündigungsverfahren, mindestens die Schriftform der Kündigung, die Fristen für die Kündigung, die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage)
  15. Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie kirchliche Arbeitsbedingungen
Sanktionen bei Pflichtverletzung[7]

Bei Verstoß gegen die Nachweispflicht kann ein Bußgeld von bis zu 2.000 EUR drohen!

Pflichtverstöße können vorliegen, wenn Nachweise

  • nicht
  • nicht richtig, nicht vollständig bzw. nicht in der vorgeschriebenen Weise
  • nicht rechtzeitig

erbracht wurden

Die Unwirksamkeit des betroffenen Vertrags droht nicht!
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Vertragsmuster
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