Leitsatz (amtlich)
Wohnungseigentümer sind auch dann nicht zur Genehmigung des Einbaus eines Aufzuges verpflichtet, wenn ohne den Aufzug die Errichtung einer Dachgeschosseinheit bauordnungsrechtlich nicht mehr möglich ist, weil der Sondereigentümer der Dachgeschosseinheit einen Bauvorbescheid ohne Aufzugserfordernis verfallen lies.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: |
137.098,00 EUR |
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss, mit welchem ihm die Zustimmung zum Bau eines Aufzuges bzw. zu einem Wegerecht, welche für die Errichtung von Sondereigentumseinheiten des Klägers erforderlich sind, verweigert wurde.
Der Kläger sowie die Beklagten sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft H. 37, 39 und 41 in A.. Der Kläger ist Sondereigentümer von 4 noch zu errichtenden Einheiten im als 6. Geschoss über der Geländeoberfläche auszubauenden Dachgeschoss. Außerdem ist der Kläger Sondereigentümer von zwei Sondereigentumseinheiten im benachbart gelegenen Grundstück H. 43 in A., welche ebenfalls noch nicht errichtet sind.
All diese Sondereigentumseinheiten hat der Kläger mit Kaufvertrag vom 28.05.1999 von der Beigetretenen gekauft. In diesem Kaufvertrag sind die mit Ausnahme der im Nachbarhaus gelegenen Einheit 4305 als noch nicht errichtete, vielmehr baubehördlich genehmigte Eigentumswohnungen bezeichnet. Für diese Einheiten lag eine Baugenehmigung vor, welche mit Bescheid der Stadt Aachen vom 21.11.2001 bis zum 08.07.2002 verlängert wurde. In dieser Baugenehmigung ist die Errichtung eines Aufzuges weder verlangt, noch sonst irgendwie erwähnt.
Die erteilte Baugenehmigung – ohne das Erfordernis eines Aufzuges – wurde in der Folgezeit nicht verlängert. Auf Antrag des Klägers wurde diesem am 11.03.2008 durch die Stadt Aachen ein Vorbescheid erteilt, nach welchem für die Errichtung der Einheiten auf dem Dachgeschoss die Herstellung eines Außenaufzuges am Haus 39 verlangt wurde und ferner als Abweichung zugelassen ist, dass im 5. Obergeschoss zwischen der streitgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage und dem Nachbarhaus Nr. 43 eine Öffnung der Gebäudeabschlusswand vorgesehen ist, die in T 30 RS verschlossen wird und ferner, dass auf die Errichtung einer Aufzugsanlage im Haus 43 verzichtet wird, da unter anderem das 5. Obergeschoss im Haus 43 vom Aufzug in Haus 39 über einen Laubengang und eine Verbindungstür erreicht werden kann.
Nach § 6 der Miteigentumsordnung der Gemeinschaft sind bauliche Veränderungen und Erneuerungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die über Maßnahmen der Instandhaltung hinausgehen, insbesondere an der äußeren Gestaltung einschließlich des Außenanstriches nur mit einer ¾-Mehrheit der Eigentümerversammlung möglich.
Mit Urkunde vom 20.09.1996 wurde diese Teilungserklärung in der Absicht, auf der Grundlage der erteilten Änderungsbaugenehmigung und der erteilten ergänzenden Abgeschlossenheitsbescheinigung den Grundbesitz um ein auf den Flachdächern der vorhandenen Wohngebäude jeweils aufzubringendes neues Dachgeschoss aufzustocken und neuen Wohnraum zu schaffen, in der Weise geändert, dass Miteigentumsanteile verändert und so frei gewordene Miteigentumsanteile den neu geschaffenen Wohnungen zugewiesen wurden.
Die dem Verfahren nicht beigetretene Hausverwaltung D. hat mit Schreiben vom 21.08.2008 zu einer Eigentümerversammlung eingeladen und jeweils mit Erläuterungen die Tagesordnungspunkte 4. Dachaufstockung – Errichtung eines Aufzuges am Treppenhaus H. 39 und Tagesordnungspunkt 5. Dachaufstockung – Wegerecht der Dachgeschossbewohner H. 43 bezeichnet.
Zur Eigentümerversammlung vom 25.09.2008 führt das Protokoll zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 unter anderem Folgendes aus:
Herr G. stellt den Antrag, dass der Eigentümer der ETW 3710, ETW 3911, ETW 3912, ETW 4111, ETW 4112 und ETW 4113 einen verglasten Vierpersonenaufzug mit 6 Haltestellen auf den Zwischengeschossen, gemäß den vorgelegten Planungsunterlagen hinter dem Treppenhaus des Hauses H. 39 auf eigene Kosten errichten lassen darf. …
Die Betriebs- und Instandhaltungskosten des Aufzuges tragen die Eigentümer der ETW 3911 und ETW 3912 (gemäß neuer Baugenehmigung) als Nutzer des Aufzuges. Gegen Beteiligung an den Betriebskosten können auch weitere Eigentümer des Hauses 39 den Aufzug mitbenutzen. …
Herr S. bzw. die jeweiligen Eigentümer der ETW 3710 … haften den übrigen Eigentümern gegenüber für umbaubedingte Mietkürzungen und Mietausfall wegen Leerstand und müssen entsprechende Sicherheiten … vor Umbaubeginn vorlegen.
…
Der Antrag wurde somit abgelehnt.
…
Herr G. stellt den Antrag, den Eigentümern der neu zu errichtenden Dachwohnungen (ETW 4305 und ETW 4306) des Nachbarhauses H. 43 ein Wegerecht zur Nutzung des straßenseitigen Umganges vor der ETW 3912 … als Zugang zum Aufzug und für das Treppenhaus des ...