Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Die Wohnungseigentümer sind auch dann nicht zur Genehmigung des Einbaus eines Aufzugs verpflichtet, wenn ohne den Aufzug die Errichtung einer Dachgeschosseinheit bauordnungsrechtlich nicht mehr möglich ist, weil der Sondereigentümer der Dachgeschosseinheit einen Bauvorbescheid ohne Aufzugserfordernis verfallen ließ.
Fakten:
Vorliegend wendet sich ein Eigentümer gegen einen Beschluss, mit welchem ihm die Zustimmung zum Bau eines Aufzugs, der für die Errichtung seiner Sondereigentumseinheiten erforderlich ist, verweigert wurde. Der Wohnungseigentümer ist Sondereigentümer von vier noch zu errichtenden Einheiten im als sechstes Geschoss über der Geländeoberfläche auszubauenden Dachgeschoss. Im Kaufvertrag sind die Einheiten als noch nicht errichtete, vielmehr baubehördlich genehmigte Eigentumswohnungen bezeichnet. Für diese Einheiten lag eine Baugenehmigung vor. In dieser Baugenehmigung ist die Errichtung eines Aufzugs weder verlangt, noch sonst irgendwie erwähnt. Die erteilte Baugenehmigung - ohne das Erfordernis eines Aufzugs - wurde in der Folgezeit nicht verlängert. Auf Antrag des Wohnungseigentümers wurde diesem schließlich vor Beschlussfassung ein Vorbescheid erteilt, nach welchem für die Errichtung der Einheiten auf dem Dachgeschoss die Herstellung eines Außenaufzugs am Haus verlangt wurde. Der Wohnungseigentümer hatte jedoch keinen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Errichtung des Aufzugs. Dabei handelt es sich um eine bauliche Veränderung gemäß § 22 WEG. Mit dem Anbau des Fahrstuhls ist ein massiver Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums verbunden. Durch den Außenaufzug wird darüber hinaus die Fassadenoptik beeinträchtigt. All diese Veränderungen jedenfalls bewirken Nachteile, die im Sinne des § 14 Ziff. 1 WEG über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen. Die übrigen Wohnungseigentümer waren auch frei, ihre Zustimmung zu den vom Kläger beabsichtigten Maßnahmen zu verweigern.
Link zur Entscheidung
AG Aachen, Urteil vom 04.03.2009, 119 C 77/08
Fazit:
Soweit der Wohnungseigentümer vorgetragen hatte, er habe auch einen Anspruch auf Errichtung des Aufzugs auf der Grundlage des von ihm benötigten barrierefreien Zugangs zu seinen Einheiten, konnte dies vom Gericht vorliegend unberücksichtigt bleiben. Dieses Argument hatte der Wohnungseigentümer nämlich erst im Verfahren vorgebracht. Damit hatten die Wohnungseigentümer keine Gelegenheit, sich im Rahmen einer Eigentümerversammlung mit diesem Begehren auseinanderzusetzen.