Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 32 % und der Kläger 68 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht, vertreten durch seine Eltern, behauptete Schmerzensgeldansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 10.10.2013 … geltend.
Der Kläger stieg an der Haltestelle Lindenplatz in Unterweissach aus dem haltenden Linienbus aus und überquerte die Stuttgarter Straße. Er wurde von dem vom Beklagten zu 1) gelenkten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten, in gleicher Richtung wie der Bus fahrenden Pkw …, erfasst und verletzt.
In Folge des Unfalls erlitt der Kläger eine Schleimbeutelverletzung am linken Ellenbogen. Der Schleimbeutel wurde im Kreiskrankenhaus Backnang in einer ambulanten Operation entfernt. Der Kläger erhielt eine Oberarm-Gipsschiene, Antibiotika und dreimal täglich zu nehmende Schmerzmittel. Es wurde eine Drainage gelegt, die er auch nachts tragen musste. Am 14.10.2013 wurde er an den Unfallarzt Dr. … weiterverwiesen. Er musste weiterhin eine Schiene tragen, für die Dauer von 6 Wochen. Die Operationswunde von 3 cm Länge wurde genäht; die Fäden wurden am 21.10.2013 entfernt. Es verblieb eine Narbe (Lichtbildausdrucke: Bl. 10 d.A.). Insgesamt 10 Wochen konnte der Kläger keinen Sport ausüben; er ist begeisterter Basketballspieler.
Unter dem 25.06.2012 teilte die Beklagte zu 2) mit, sie habe eine Zahlung von 200,00 EUR als angemessenes Schmerzensgeld angewiesen (Bl. 51 d.A.). Mit der den Beklagten am 22. und 24.11.2014 zugestelltem Schriftsatz macht der Kläger ein Schmerzensgeld von 2.500,00 EUR geltend und trägt vor:
Der von ihm genutzte Bus habe kurz vor dem Zebrastreifen gehalten, und zwar vor der eigentlichen Busmarkierung, um einem weiteren Bus das Anhalten zu ermöglichen. Er sei aus dem Bus ausgestiegen und habe die Straße auf dem Zebrastreifen nach links (aus der Fahrtrichtung des Busses und des Beklagtenfahrzeugs) überquert. Ein Handy habe er nicht in der Hand gehabt.
Der Beklagte zu 1) habe ihn so am linken Arm gestreift, dass der rechte Außenspiegel seines Fahrzeugs abgebrochen sei. Der Beklagte zu 1) habe bei unklarer Verkehrslage überholt. Statt dessen habe er langsam tastend an dem Bus vorbeifahren müssen. Die Gefahrenstelle sei ihm bekannt gewesen.
Der Kläger behauptet die oben dargestellten Verletzungsfolgen und trägt insbesondere auch vor, noch ein dreiviertel Jahr nach dem Unfallereignis kenne er die Unfallstelle und lasse sich nun wöchentlich von seiner Mutter mit dem Auto von der Schule abholen und zum Musikunterricht fahren.
Der Kläger bestätigt im Verhandlungstermin, dass eine Zahlung von 200,00 EUR auf das Schmerzensgeld eingegangen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn zur Abgeltung des immateriellen Schadens des Unfalls vom 10.10.2013, … ereignete, ein Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor:
Der Kläger sei dem Beklagten zu 1) in sein Fahrzeug hineingelaufen. Gerade nicht habe der Kläger die Fahrbahn am Fußgängerüberweg überqueren wollen. Vielmehr sei erzwischen zwei haltenden Bussen unvermittelt auf die Fahrbahn getreten, und zwar ohne auf den Verkehr zu achten. Nach Aussage des Zeugen … im Ermittlungsverfahren habe der Kläger die Straße 6 bis 10 Meter vor dem Fußgängerüberweg überquert und sei in die Seite des Beklagtenfahrzeugs gelaufen. Glaubhaft habe der Zeuge ausgesagt, dass der Kläger ohne zu schauen einfach über die Fahrbahn gegangen sei. Er habe auch ein weißes Handy in der Hand gehabt.
Der Beklagte zu 1) sei, so der Zeuge, ca. 30 bis höchstens 40 km/h schnell gewesen und mit einem Abstand von etwa 2 bis 3 Meter am Bus vorbeigefahren. Der Zeuge habe angegeben, dass der Beklagte zu 1) daher keine Chance gehabt habe in irgendeiner Form zu reagieren, da er den Kläger nicht habe sehen können. Für den Beklagten zu 1) sei der Unfall unabwendbar gewesen.
Durch den Unfall habe der Kläger im Wesentlichen eine Risswunde im linken Ellenbogengelenk mit Beteiligung der Bursa olecrani erlitten. Dabei sei er einige Wochen ambulant behandelt worden; als Folge des Unfalls sei eine N...