Leitsatz (amtlich)
1. Ein Klagantrag, mit dem festgestellt werden soll, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, auf die von der klagenden Partei eingezahlten Gerichtskosten Zinsen seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht mit Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen, ist als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und - soweit die Klage Erfolg hat - begründet (Anschluss an OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.10.2008 - 2 U 244/07, [...] Rn. 29 ; LG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2006 - 12 O 165/05, [...] Rn. 32; entgegen AG Coburg, Urt. v. 14.12.2011 - 14 C 1454/11, [...] Rn. 30 f. ; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 19.04.2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280).
2. Streitet zu Lasten beider an einem Verkehrsunfall beteiligten Kraftfahrzeugführer ein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden und vermag keiner der Unfallbeteiligten den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu widerlegen, ist regelmäßig eine Haftungsteilung vorzunehmen (entgegen OLG Dresden, Urt. v. 24.04.2002 - 11 U 2948/01, SP 2003, 304, [...] Rn. 5).
3. Kommt es zwischen einem links in eine Grundstückszufahrt abbiegenden Verkehrsteilnehmer und einem rückwärts zum Zwecke des Wendens in die Grundstückszufahrt eingefahrenen Verkehrsteilnehmer zu einer Kollision und bleibt der genaue Unfallhergang unaufklärbar, ist eine Haftungsquote von 50:50 zugrunde zu legen.
4. Mit der Unkostenpauschale soll pauschal der Aufwand des Geschädigten abgegolten werden, der im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entsteht. Die Unkkostenpauschale beträgt, wenn der Geschädigte nichts Abweichendes vorträgt, regelmäßig 25,00 €.
Normenkette
BGB §§ 286, 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5, § 10; ZPO § 104 Abs. 1 S. 2, §§ 256, 286; StVG § 17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert wird auf 1.463,65 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis.
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw der Marke BMW 5er Touring mit dem amtlichen Kennzeichen .... Am 28.05.2010 fuhr der Kläger mit seinem Pkw auf der N... Straße in ... in Richtung H... Straße. Hinter der Einfahrt zu einem dort auf der rechten Seite befindlichen Einkaufsmarkt der Firma ... hielt der Kläger seinen Pkw bei eingeschaltetem rechten Fahrtrichtungsanzeiger am äußersten rechten Fahrbahnrand an. Anschließend fuhr der Kläger mit seinem Pkw rückwärts rechts in die Einfahrt ein. Im selben Zeitpunkt bog die Beklagte zu 1) mit dem von ihr geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... aus Richtung der H... Straße kommend nach links von der N.... Straße in die Einfahrt zu dem Einkaufsmarkt ab. Im Bereich der Einfahrt kam es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen. Der genaue Unfallhergang steht zwischen den Parteien im Streit.
Der Kläger berechnet seinen Sachschaden unter Zugrundelegung eines Gutachtens des Sachverständigenbüros ... vom 01.06.2010 wie folgt:
Reparaturkosten netto: |
1.981,84 € |
Wertminderung: |
480,00 € |
Kosten Sachverständigengutachten: |
430,26 € |
Kostenpauschale: |
30,00 € |
|
2.922,10 € |
Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Gutachtens vom 01.06.2010 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 10-23 d.A.).
Die Beklagte zu 2) regulierte den von dem Kläger geltend gemachten Sachschaden lediglich in Höhe von 50 % (Reparaturkosten netto: 990,92 €; Wertminderung: 240,00 €; Kosten Sachverständigengutachten: 215,13 €; Kostenpauschale: 12,50 €; insgesamt: 1.458,55 €). Mit seiner Klage macht der Kläger seinen restlichen Sachschaden geltend, den er mit 1.463,65 € beziffert.
Der Kläger behauptet, er habe sich durch Schulter- und Seitenblick in alle Richtungen abgesichert und sei äußerst langsam zurückgefahren. Er habe sich dabei mit seinem Pkw am äußersten rechten Rand der Fahrbahnspur gehalten. Die Beklagte zu 1) sei mit ihrem Pkw beim Abbiegen zu weit nach links in seine Fahrbahnseite geraten und habe diese geschnitten, weshalb es zum Zusammenstoß mit seinem Pkw gekommen sei, der bereits am rechten äußersten Rand der Einfahrt gestanden habe. Die Verkehrsfläche von ihm aus gesehen links sei in einer Breite von 6,7 m bis 7,8 m frei gewesen.
Er beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.463,65 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 23. September 2010 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die von ihm eingezahlten Geric...