Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldung von Modernisierungsarbeiten
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, folgende Modernisierungsmaßnahmen in der von ihnen innegehaltenen Wohnung im Hause … Vorderhaus 2.OG rechts zu dulden: Die Durchführung von jeweils zwei Heizungsrohren (ein Strang) im Bad, im kleinen Zimmer, im Zimmer 4 und 2 sowie von jeweils vier Hizungsrohren (zwei Stränge) in Zimmer 1 der anliegenden Grundrißzeichnung.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe con 598,84 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 850,– DM leisten.
Tatbestand
Die Beklagten bewohnen ab 1. November 1972 eine Wohnung im Hauke … Der Mietvertrag nennt als Vermieter die WEGA-Grundstücks GmbH. Im Kopf des Vertrages ist als Mieterin allein die Beklagte zu 1) aufgeführt. Unterschrieben hat die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) mit dem Vermerk vor seiner Unterschrift: „zugestimmt”.
Die Klägerin hat nachträglich das Eigentum am Grundstück erworben und ist am 9. April 1984 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Sie hatte durch Schreiben ihres von ihr bevollmächtigten Ehemannes vom 19. Dezember 1983 unter anderem dem Beklagten mitteilen lassen, daß beabsichtigt sei, für alle Wohnungen des Hauses eine Zentralheinzung einzurichten und daß die durchschnittliche Mieterhöhung dann dafür etwa 2,15 DM qm betragen werde. Nach einer Mieterversammlung hatte der Ehemann der Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 24. Januar 1984 mitgeteilt, daß die Miete für die Wohnung der Beklagten nach der Modernisierung voraussichtlich 931,53 DM betragen werde und daß die Umbaumaßnahmen im Sommer 1984 abgeschlossen werden sollten. Eine beigefügte Erklärung, daß die Beklagten dieser Modernisierung zustimmen, haben diese nicht unterschrieben.
Mit der am 15. Mai 1984 zugestellten Klage vom 4. Mai 1984 verlangt die Klägerin Duldung der Beklagten zum Einbau einer Gaszentralheizungsanlage im Hause. Sie behauptet, nach dem Kaufvertrag seien Rechte und Pflichten aus den Mietverträgen bereits mit Wirkung vom 15. Dezember 1983 auf sie übergegangen. Die Wohnung der Beklagten sei mit Ofenheizung ausgestattet. Da die Beklagten sachliche Argumente bisher nicht vorgetragen hätten und die Maßnahme der Energieeinsparung diene, seien die Beklagten zur Zustimmung verpflichtet. Die Klägerin meint, daß auch der Beklagte zu 2) Mieter sei, da er den Mietvertrag mitunterschrieben habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, folgende Modernisierungsmaßnahmen in der von ihnen innegehaltenen Wohnung im Haus …, Vorderhaus 2. Obergeschoß rechts zu dulden:
- die Durchführung von jeweils zwei Heizungsrohren (ein Strang) im Bad, im kleinen Zimmer, im Zimmer 4 und 2 sowie von jeweils vier Heizungsrohren (zwei Stränge) in Zimmer 1 der anliegend mit der Klage überreichten Grundrißzeichnung;
- den Einbau von je einem Heizkörper mit je zwei Zuführungen im Bad, in der Küche, im kleinen Zimmer sowie in den Zimmern 2, 3 und 4 sowie von zwei Heizkörpern mit 2 × 2 Zuführungen in Zimmer 1 der anliegenden Skizze.
Die Beklagten erkennen den Klageantrag zu 1) unter Protest gegen die Kosten an und beantragen im übrigen, die Klage abzuweisen.
Sie vertreten die Ansicht, daß der Beklagte zu 2) nicht Mieter sei, da er den Erklärungen seiner Ehefrau bei Abschluß des Mietvertrages nur zugestimmt habe. Im übrigen sind sie der Ansicht, daß die Klägerin Erklärungen wirksam erst von dem Zeitpunkt ab hätte abgeben können, in dem sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei. Schließlich halten sie die Darlegungen der Klägerin zum Ausmaß der geplanten Umbauarbeiten für unzureichend und rügen insbesondere, daß erst in der mündlichen Verhandlung erklärt worden sei,daß es sich um eine Gasheizanlage handeln solle.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Anlagen.
Entscheidungsgründe
Im Umfang des Klageantrages zu 1) waren die Beklagten ohne sachliche Prüfung auf Antrag der Klägerin ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 Abs. 1 ZPO). Im übrigen muß die aus § 541 b Abs. 1 BGB herzuleitende Klage abgewiesen werden. Sie ist unbegründet.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klage gegen den Beklagten zu 2) schon deshalb abzuweisen wäre, weil er nicht Mieter ist. Denn das Teilanerkenntnis Ist ausdrücklich auch im Namen des Beklagten zu 2) erfolgt. Im übrigen ist die Klage insgesamt aus Rechtsgründen unbegründet.
Eine sachliche Entscheidung darüber, ob die Beklagten zur Zustimmung verpflichtet sind, ist derzeit nicht möglich. Denn die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Frist zur Kündigung (§ 541 b Abs. 2 Satz 2 BGB) noch nicht abgelaufen ist. Ein beachtliches Verlangen der Klägerin auf Zustimmung z...