Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 9.682,42 nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1997 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 12 % und der Beklagte 88 % zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die klagenden ehemaligen Mieter des Beklagten begehren die Zahlung eines vertraglich vereinbarten Vergleichsbetrages.
Die Parteien waren bis zum 31. Dezember 1996 mietvertraglich bezüglich einer Wohnung in dem Hause … verbunden. Sie schlossen den Mietvertrag m 14. Dezember 1994 und beendeten ihn durch Vergleich zu dem genannten Zeitpunkt. Zuvor hatten die Parteien einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Charlottenburg zu dem Aktenzeichen 6 C 288/96 geführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Urteils vom 11. Oktober 1996 (Blatt 4 ff der Akten) Bezug genommen.
Die Parteien schlossen nach dem Urteil einen außergerichtlichen Vergleich. In diesem verpflichtete sich der Beklagte unter anderem, an die Kläger bei deren Auszug DM 11.000,00 zu zahlen. Beide Parteien sollten auf Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil verzichten. Die Kläger sollten berechtigt sein, einen Nachmieter zu benennen, den der Beklagte nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes analog § 549 BGB zurückweisen durfte, und von diesem DM 9.400,00 Abstand fordern dürfen. Dem lag zugrunde, daß die Kläger ihrerseits an den Vormieter einen Abstand in Höhe von DM 20.000,00 gezahlt hatten, und zwar für die vormieterseits eingebaute Gasetagenheizung, eine komplette Kücheneinrichtung, Teppichböden und einen Einbaukamin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen des anwaltlichen Schriftverkehrs (Blatt 22 bis 27 der Akten) Bezug genommen.
Nachdem die Kläger zum 30. Dezember 1996 ausgezogen waren und am selben Tage alle Schlüssel zurückgegeben hatten, leistete der Beklagte die Zug um Zug fällige Zahlung nicht, so daß die Kläger ihn mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Januar 1997 vergeblich zur Zahlung von DM 11.000,00 aufforderten. Am 6. Februar 1997 zahlte der Beklagte DM 1.317,58 an die Kläger, nachdem er mit Schreiben vom 5. Februar 1997 die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung in Höhe des Restbetrages wegen behaupteter Gegenansprüche aufgrund von Baumaßnahmen im Badezimmer in Höhe von insgesamt DM 9.682,42.
Die Kläger sind der Auffassung, sie hafteten für die genannten Maßnahmen nicht. Sie behaupten hierzu, sie hätten bereits im Juni/Juli 1996 einen Schaden an der Wasserleitung für die Badewanne gemeldet, woraufhin der Beklagte sich im September/Oktober 1996 erstmals darum gekümmert habe. Es habe sich um einen Rohrbruch in der Wand gehandelt. Die abgezogenen Betrage seien völlig überzogen, die Notwendigkeit der Erneuerung sämtlicher Sanitärobjekte sowie eine Verfliesung aller Wände und des Bodens sei nicht gerechtfertigt.
Nachdem die Kläger ursprünglich mit der Klageschrift beantragt hatten, den Beklagten zur Zahlung von DM 11.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1997 an sie zu verurteilen, haben sie die Klage mit Schriftsatz vom 27. März 1998 in Höhe von DM 1.317,58 zurückgenommen und beantragen nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 9.682,42 nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1997 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, über den gezahlten Betrag stünde den Klägern kein Anspruch gegen ihn mehr zu, da die Forderung insoweit durch Aufrechnung erloschen sei. Er behauptet hierzu, einige Zeit vor dem Auszug der Kläger sei es in deren Wohnung zu einem Wasserschaden gekommen, der sich auch auf die darunterliegende Wohnung der Mieterin … Erstreckt habe. Nach dem Auszug der Kläger habe man den Grund für den Wasserschaden in dem Badezimmer der klägerischen Wohnung lokalisiert. Die Firmen … (Fliesen) und … (Wasser. Sanitär) hätten übereinstimmend festgestellt, daß es durch die nicht fachgerechte Verfugung der Fliesen zu permanentem Wassereintritt in die Wand gekommen sei. Dies sei über längere Zeit unbemerkt geblieben, so daß der Wasserschaden sich auf die darunterliegende Wohnung ausgedehnt habe. Die nicht fachgerechte Verfliesung sei von den Vormietern vorgenommen und von den Klägern übernommen worden. Vor den Einbauten der Vormieter seien in dem Bad eine alte Badewanne auf Füßen nebst ölfarbegestrichenen Wänden vorhanden gewesen. Die Vormieter hätten die, Badewanne eingebaut und die Wände verfliest. Dabei habe der Vormieter … das komplette Leitungssystem im Badezimmer ab der Steigleitung neu installiert, ebenso einen halben Meter der Abwasserleitung von der Badewanne aus. Ferner sei der Badewannenabfluß nicht fachgerecht erfolgt war, zu erneuern gewesen. Für die Neuverfliesung einschließlich der Entfernung der alten Fliesen habe der Beklagte DM 5.964,43, für die Sanitärarbeiten DM 2.517,99 gezahlt (BA Blatt 39). Der Beklagte ist der Auffassung, daß die Kläger für diesen Schaden aufzukommen hät...