Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist im Hause Kxxx, d.h. in unmittelbarer Nähe des Gebäudes Kxxx und des Grundstücks Kxxx aufgewachsen. Von dort zog er in seine jetzige Wohnung.
Mit Mietvertrag vom 27. Januar 1997 mietete der Kläger von der Beklagten die im Hause Kxxx, xxx Berlin gelegene 2-Zimmerwohnung an.
Die monatliche Gesamtmiete betrug bis zum 31. Dezember 2010 320,48 EUR, ab dem 01. Januar 2011 335,45 EUR.
Die Wohnung des Klägers liegt im Gebäude rechts, rechts daneben befindet sich ein Durchgang, daneben eine Müllstandsfläche. Nördlich neben dem Wohngebäude des Klägers befindet sich das Grundstück Kxxx.
Bei dem Grundstück Kxxx handelt es sich um ein ehemaliges Industriegelände. Es hat eine Größe von insgesamt 6.188 qm. Auf dem Industriegelände befanden sich diverse Gebäude auf überwiegend betoniertem Boden. Hinsichtlich der Lage der Gebäude in der Kxxx und xxx wird auf die Anlage K 11, Bl. 119/120 d.A. verwiesen.
Bei Anmietung der Wohnung durch den Kläger wurde das Industriegelände nicht mehr genutzt, das Grundstück war wenigstens bereits verwildert, d.h. wenigstens stark bewachsen. Das Verwaltungsgebäude, ein Gebäude mit der Fassade zum Grundstück des Klägers, befand sich bei Anmietung noch in einem ordentlichen Zustand. Der bauliche Zustand der anderen Gebäude zur Zeit der Anmietung ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat sich bei Mietvertragsabschluss davon überzeugt, dass das Industriegelände nicht mehr genutzt wurde und von diesem keine Lärm- und Schmutzimmissionen ausgingen. Das Industriegelände war umzäunt.
Im Jahre 2010 hat das Grundstück den Eigentümer und Besitzer gewechselt, auf dem Grundstück werden zwischenzeitlich Bauarbeiten ausgeführt, es sollen insgesamt 12 Einfamilienhäuser voll unterkellert errichtet werden, die bereits teilweise errichtet worden sind. Insoweit wird auf die bei den Akten befindliche Fotodokumentation des Klägers verwiesen.
Mit Schreiben vom 09. Juli 2010 kündigten die Mieter des Gebäudes Kxxx an, die Miete mit Beginn der Baumaßnahmen auf dem Grundstück Kxxx wegen der zu erwartenden Lärm- und Schmutzbelästigungen durch die Baumaßnahmen nur unter Vorbehalt späterer Rückforderung wegen Mietminderung zu zahlen. Auch der Kläger unterzeichnete das Schreiben (Kopie des Schreibens Bl. 54 d.A.).
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 21. Juli 2010 und 12. August 2010.
Der Kläger zahlte im Zeitraum von August 2010 bis einschließlich September 2010 die vertraglich vereinbarte Miete.
Ab dem 23. August 2010 begannen die Bauarbeiten, die zunächst mit Abrissarbeiten begannen. Hinsichtlich der Arbeiten im Einzelnen wird auf das Lärmprotokoll des Klägers in der Klageschrift vom 24. Juni 2011 S. 3 bis 44 d.A. sowie die Fotodokumentation verwiesen, wobei zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, in welchem Abstand zur Wohnung des Klägers die Arbeiten und welche Beeinträchtigungen des Klägers insoweit stattfanden.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Miete während des streitgegenständlichen Zeitraums wegen des erheblichen Baulärms, dessen Erheblichkeit sich aus den Darlegungen des Lärmprotokolls ergäbe, um wenigstens 20% gemindert sei. Bei Vertragsabschluss habe kein Hinweis darauf bestanden, dass auf dem Nachbargrundstück in Zukunft Bauarbeiten ausgeführt würden, insbesondere 12 Einfamilienhäuser errichtet werden würden. Der Kläger habe auch nicht damit rechnen können, dass Baumaßnahmen in einem Abstand von teilweise nur 3 bis 5 m Entfernung zur vermieteten Wohnung durchgeführt würden. Es wäre möglich gewesen, dass die auf dem Gelände befindlichen Baulichkeiten erhalten geblieben und wie in der Vergangenheit gewerblich genutzt worden wären oder das Grundstück als Park genutzt worden wäre. Bei den Baulichkeiten habe kein Hinweis auf einen Instandsetzungsrückstau oder die Notwendigkeit weiterer Baumaßnahmen bestanden. Wenn 12 Jahre lang keine Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück durchgeführt worden seien, habe es im Jahr 1997 keine Anzeichen für unmittelbar bevorstehende Bauarbeiten geben können. Mit Schriftsatz vom 20. September 2011 trägt der Kläger vor, dass er bei Mietvertragsabschluss von seiner Wohnung zwar das benachbarte Industriegrundstück habe einsehen können, dort sei allerdings nur das auf dem Foto ersichtliche Backsteingebäude erkennbar gewesen. Dieses sei von mehreren großen Bäumen umsäumt gewesen, die den Blick auf das Gesamtgrundstück versperrt hätten. Das Nachbargrundstück sei bei Abschluss des Mietvertrages völlig eingeschneit gewesen. Details seien nicht erkennbar gewesen. Mit Schriftsatz vom 20. September 2011 trägt der Kläger vor, dass ihm nicht bekannt war, welche Nutzung bis kur...