Tenor
1. Den Beklagten wird als Gesamtschuldner untersagt, in der Wohnung Robert-Siewert-Str. 133, Erdgeschoß, 10318 Berlin mehr als höchstens zwei Katzen zu halten. Den Beklagten wird für jeden Fall Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000, – DM oder, für den Fall, das dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Wesentliche Gründe der Entscheidung (§ 495 a Abs. 2 ZPO)
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der Haltung von mehr als zwei Katzen gemäß § 550 BGB. Die Antrage der Kläger waren sachdienlich wie aus dem Tenor ersichtlich zusammenzufassen, da der Antrag auf „Entfernung” zu unbestimmt und nicht vollstreckbar ist und dem Klagebegehren mit der Titulierung des Unterlassungsanspruches bereits entsprochen wird, da das Entfernen der Tiere denknotwendig erforderlich ist, um dem Unterlassungsgebot nicht zuwider zu handeln.
Die Haltung von sieben Katzen in einer 3-Zimmer-Wohnung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, denn die Mietwohnung dient in erster Linie den Menschen zu Wohnzwecken Auch wenn die Beklagten die Befriedigung ihres Wohnbedarfs im wesentlichen in der Katzenhaltung sehen, müssen sie sich doch angesichts der Größe der Wohnung und des notwendigen Zusammenlebens mit anderen Bewohnern des Hauses auf die Haltung von zwei Katzen beschränken. Es kommt insofern auch nicht auf den Grad der Beeinträchtigung der Kläger z.B. in Form der Geruchsbelästigung an, da die Tierhaltung in dem hier unstreitigen Umfang einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietwohnung darstellt. Die Kläger haben die Beklagten wegen der vertragswidrigen Nutzung auch abgemahnt, nicht zuletzt mit der zuvor erhobenen Räumungsklage, und die Beklagten haben die Haltung von zunächst acht, nunmehr sieben Katzen ungeachtet dessen fortgesetzt.
Die Beklagten können sich nicht auf eine stillschweigende Genehmigung der Haltung von sieben Katzen berufen, da sie nicht vorgetragen haben, daß die Kommunale Wohnungsverwaltung zu DDR-Zeiten von der Tierhaltung Kenntnis hatte und bewußt nichts dagegen unternommen hat. Die bloße Untätigkeit, die mit dem Desinteresse der damaligen Verwaltung an dem Zustand der Wohnungen begründet werden mag, läßt sich nun nicht den Klägern als „Bestandsschutzinteresse” entgegenhalten. Die Kläger haben jedenfalls bereits im Januar 1994, einen Monat, nachdem sie gemäß § 571 BGB in das Mietverhältnis als Vermieter eingetreten waren, die vertragswidrige Nutzung gerügt und deren Beseitigung verlangt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11,713 ZPO.
Eine Einlassungsfrist war den Beklagten nicht mehr zu bewilligen, die Voraussetzungen des § 283 ZPO lagen nicht vor.
b.u.v.
Der Streitwert wird auf 600,– DM festgesetzt.
Fundstellen