Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte mietete ab 1. März 1995 die Zweizimmerwohnung in dem Gebäude in der Er ist Student und erzielte durch eine entgeltliche Nebenbeschäftigung von Januar bis einschließlich Juni 1999 ein Bruttoeinkommen von 8.697,91 DM, so im April 1999 einen Nettoverdienst von 1.469,41 DM, im Mai 1999 von 1.263,73 DM und im Juni 1999 von 1.235,13 DM. Auf die entsprechenden Abrechnungen Blatt 21–23 d.A. wird Bezug genommen. An Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zahlte der Beklagte ab Januar 1999 monatlich 204,34 DM.
Der Kläger trat in das Mietverhältnis auf Vermieterseite ein und erteilte Herrn … eine Hausverwaltervollmacht, für deren Umfang auf die Vollmachtserteilung vom 1. Januar 1999 verwiesen wird.
Auf die vorprozessualen Schreiben vom 2. März 1996 und 14. August 1997 wird inhaltlich Bezug genommen, worauf der Beklagte Rügen nicht erhob.
In den Jahren 1996/1997 ließ der Kläger unter anderem auch eine zentrale Gasheizungsanlage in das streitgegenständliche Gebäude einbauen, ohne daß der Anschluß der Wohnung des Beklagten daran erfolgte.
Mit Schreiben vom 13. März 1999, das dem Beklagten zugegangen ist und auf das inhaltlich vollumfänglich Bezug genommen wird, wurde klägerseits der Anschluß der Wohnung des Beklagten an die im Hause vorhandene Zentralheizung angekündigt und er um seine Zustimmung dazu, bis zum 16. Mai 1999 ersucht, die der Beklagte nicht erteilte.
Auf die Anlage Kl der Klageschrift wird inhaltlich ebenso verwiesen wie auf die eingereichte Kopie des Personalausweises des Klägers.
Der Kläger behauptet, durch den Anschluß der streitgegenständlichen Wohnung an die zentrale Heizungsanlage werde sie in einen gängigen Standard versetzt. Die Ausstattung einer Wohnung mit einer Zentralheizung sei auch im ehemaligen Ostteil Berlins mittlerweile üblich und allgemeiner Standard. Aus den am 13. September 1999 erstellten „Ergebnissen aus dem Mikrozensus im April 1998 zur Wohnsituation” des Statistischen Landesamtes Berlin, auf das inhaltlich Bezug genommen wird (Bl. 48–51 d.A.), ergebe sich angesichts der Bauaktivitäten nach April 1998, daß mindestens 2/3 aller Wohnungen mit Sammelheizung ausgestattet seien, wofür er Sachverständigenbeweis anbietet. Weitere und konkrete Daten dazu, wieviele Wohnungen in der Zwischenzeit neu errichtet oder modernisiert worden seien, ließen sich wegen der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Baustellenverordnung beispielsweise bei den zuständigen Arbeitsschutzbehörden ermitteln.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, in der von ihm innegehaltenen 2-Zimmer-Wohnung in Mietwohngebäude, Seitenflügel, 1. O G links, den Anschluß an die bereits vorhandene Gaszentralheizungsanlage zu dulden, wobei an die vorhandenen, senkrecht verlaufenden Heizungsstränge in der Wohnung zwei Rohrleitungen mit einem Durchmesser von je 18 mm bzw 22 mm Durchmesser als Vor- und Rücklaufleitung angeschlossen werden. Die endlackierten Kompaktheizkörper – Heizkörper mit Thermostatventil – werden in jedem Zimmer unter den Fenstern in den dort vorhandenen Nischen montiert. Die Außenwandflächen hinter den Heizkörpern werden erforderlichenfalls isoliert. Die genaue Lage der Heizkörper ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Grundrißzeichnung der gegenständlichen Wohnung. Der Anschluß der Heizkörper erfolgt über zwei Rohrleitungen (Vorlauf mit ca. 18 mm, rücklauf mit ca. 22 mm Durchmesser), wobei die Leitungen auf Putz verlegt werden und jeweils unmittelbar über den Scheuerleisten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Erklärung vom 13. März 1999 sei nicht individualisierbar unterzeichnet.
Er erziele kein weiteres Einkommen als das angegebene.
Er bestreitet mit Nichtwissen, daß für die vom Kläger beabsichtigte Modernisierung eine sanierungsrechtliche Genehmigung vorliege und die Ausstattung einer Wohnung mit einer Zentralheizung auch im ehemaligen Ostteil Berlins mittlerweile üblicher und allgemeiner Standard sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die gem. § 541 b Abs. 1 BGB vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugungsten des Beklagten aus, so daß er nicht verflichtet ist, die geltendgemachte Maßnahme zu dulden.
Bei dem streitgegenständlichen Anschluß an die zentrale Hausheizungsanlage handelt es sich unstreitig um eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume i.S.d. § 541 b BGB.
Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht genügt die Ankündigungserklärung vom 13. März 1999 den an sie zu stellenden formellen Erfordernissen aus § 541 b Abs. 2 BGB, denn sie benennt in einem einheitlich detaillierten Schreiben den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Einbaus der Heizung datumsmäßig bestimmt bzw. bestimmbar, den Umfang der Maßn...