Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreifs trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 DM abwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Der Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause …. Das Haus ist etwa hundert Jahre alt und steht unter Denkmalschutz. Der Kläger ließ an der Rückfront des Hauses die Fassade erneuern, neue Balkone herstellen und tauschte im Zuge dieser Maßnahmen die alten Holzkastendoppelfenster und Balkon- bzw. Terrassentüren gegen neue Holzfenster und Holztüren mit Thermopenscheiben und Kippfunktion aus, die im Stil den alten entsprachen (Holzstulpenfenster mit Kämpfer). Die Beklagten lehnten einen Austausch der beiden alten Fenster und der Terassentür in ihrer Wohnung ab.
Der Kläger behauptet, an den zur Wohnung der Beklagten gehörigen Fenstern an der Rückfront des Hauses blättere die Farbe ab, das Holz sei teilweise morsch und die Fenster würden klemmen. Die Außenflügel der Terrassentür entsprächen nicht den originalen Türflügeln. Er sei aufgrund des Denkmalschutzes verpflichtet, für ein einheitliches Erscheinungsbild der Fenster und Türen zu sorgen. Die Beklagten seien zur Duldung der Austausches verpflichtet, weil es sich um eine notwendige Instandsetzungsmaßnahme handele.
Der Klüger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch bei Vermeidung der gerichtlichen Festsetzung eines Ordnungsgeldes – ersatzweise Ordnungshaft – zu verpflichten, die Durchführung folgender Bauarbeiten in der von den Beklagten gemieteten Wohnung in der … zu dulden:
Vollständiger Austausch der an der Rückfront des Wohnhauses befindlichen und zur Terrasse zeigenden zwei vorhandenen Holzkastendoppelfenster in dem vom Wohnungseingang aus gesehen linken Zimmmer sowie der Terrassendoppeltür im weiteren Zimmer gegen Holzkastenfenster mit Thermopenscheiben und Kippfunktion und gegen eine Holzkastenterrassentür mit Thermopenscheiben und Kippfunktion.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Fenster seien zwar alt, aber weder morsch noch klemmten sie. Lediglich der Anstrich sei erneuerungsbedürftig. Die ursprünglich vorhandene Balkon- oder Terrassentür sei lediglich außen im unteren Bereich nach Errichtung des Hauses verkleidet worden. Diese Verkleidung lasse sich aber zwecks Herstellung des Originalzustandes jederzeit problemlos entfernen. Durch den Austausch der Doppelfenster und der Doppeltür würde sich die Innenansicht derselben verändern und der Lichteinfall reduzieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Duldung des Austausches der beiden Holzkastendoppelfenster und der Balkon- oder Terrassentür, die zur Mietwohnung der Beklagten gehören und sich an der rückwärtigen Fassade befinden. Der Mieter hat gemäß § 541 a BGB lediglich solche Einwirkungen auf die Mietsache zu dulden, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind. Es liegt auf der Hand, daß abblätternde Farbe an den Außenfenstern keinen Austausch der Fenster gegen neue erfordert, sondern nur eine Neulackierung. Ob die Behauptung des Klägers zutrifft, daß die beiden alten Fenster an der rückwärtigen Fassade des Hauses klemmen und teilweise im Holz morsch sind, kann dahinstehen. Denn auch derartige Mängel erfordern in der Regel nur eine tischlermäßige Reparatur, zum Beispiel das Ausbessern oder Ansetzen neuer Wasserschenkel. Der Austausch der Fenster gegen neue wäre nur dann erforderlich, wenn eine Reparatur wegen der damit verbundenen Kosten unwirtschaftlich wäre. Dies ist aber weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere genügt dafür nicht der Hinweis auf das Alter der Fenster. Der Ersatz alter Holzkastendoppelfenster durch neue isolierverglaste Fenster stellt grundsätzlich keine vom Mieter zu duldende Erhaltungsmaßnahme dar (vgl. LG Berlin, GE 87, 1001).
Eine Duldungspflicht der Beklagten für den Austausch der Balkon- oder Terrassentür kann auch nicht gemäß § 242 BGB daraus abgeleitet werden, daß die Tür in der Außenansicht nicht mehr dem Originalzustand entspricht und der Kläger aus Gründen des Denkmalschutzes gehalten ist, diesen Zustand wiederherzustellen. Eine nach außen sichtbare Abweichung vom ursprünglichen Bauzustand ist nämlich nur bezüglich der unstreitig vorhandenen Verkleidung im unteren Bereich der Tür dargetan. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb sich diese Verkleidung nicht einfach entfernen läßt, wie die Beklagten vortragen, sondern die gesamte Tür ausgetauscht werden muß, um den gewünschten Zustand zu erreichen. Der Klägervortrag ist insoweit nicht nachvollziehbar.
Eine Duldungspflicht für den geplanten Austausch der Fenster und der Tür gemäß § 541 b BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit kann ...