Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung von Wohnraum

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.500,– DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Gemäß Mietvertrag vom 27. Juli 1982 (Bl. 21 bis 24 d.A.) ist der Beklagte zu 1) Mieter einer im Hause des Klägers … gelegenen 5-Zimmer-Wohnung. Der monatliche Mietzins beläuft sich auf 2.000,– DM zuzüglich Nebenkosten. Während der Heizperiode zahlt der Beklagte zu 1) einen Heizkostenvorschuß von monatlich 600,– DM. Die Beklagte zu 2) bewohnt mit den Beklagten zu 1) die Wohnung.

Dem Beklagten steht auf der Südseite des Hauses ein eigenes Treppenhaus zum alleinigen Gebrauch zur Verfügung. Auf der Westseite des Hauses befindet sich ein weiteres Treppenhaus, durch das dem Beklagten zu 1) der Zugang zu dem ihm zur Hälfte zur Verfügung stehenden Dachgeschoß ermöglicht wird.

Am 29. November 1986 forderte der Beklagte zu 1) nach einer Störung des Brenners der Heizung de Sohn des Klägers auf: „Stellen Sie sofort die Heizung wieder an”. Im Sommer 1986 führte der Kläger am Dachgeschoß des Hauses Arbeiten durch und im Dezember 1986 alarmierte die Beklagte zu 2) wegen Rissen im Deckbereich der Wohnung des Beklagten zu 1) die Bauaufsicht. Die Beklagte zu 2) verweigerte dem Kläger, der in Gegenwart von Mitarbeitern der Bauaufsicht die Wohnung besichtigen wollte, den Zutritt zur Wohnung mit den Worten: „Herrn … lasse ich wegen seiner Aggression nicht ein”.

Beide Parteien sehen das Mietverhältnis als zerrüttet an.

Mit Schreiben vom 2. Februar 1987 (Bl. 16 bis 19 d.A.) kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos und erklärte hilfsweise eine fristgerechte Kündigung zum 31. Mai 1987.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe trotz diverser Abmahnungen bis einschließlich Dezember 1986 Haushaltsgegenstände vor dem Wohnungseingang seiner Wohnung im westlichen Treppenhaus gelagert. Im November 1986 habe der Beklagte zu 19 eine Flurlampe im Treppenhaus entwendet, wodurch der Kläger über verschiedene dort abgestellte Gegenstände gestolpert sei.

Im Oktober 1983 habe der Beklagte zu 1) den Sohn des Klägers tätlich angegriffen, am 1. September 1984 habe der Beklagte zu 1) den Sohn des Klägers mit Pappkartons beworfen. Im Mai 1986 habe der Beklagte zu 1) einen Wasserabsperrhahn entwendet, im Oktober 1986 habe der Sohn der Beklagten zu 2) durch Turnübungen den auf der Grundstücksgrenze befindlichen Flechtzaun verbogen. Im November 1986 habe der Beklagte zu 1) trotz eines entsprechenden Hausverbotes den ihm nicht mitvermieteten Teil des Gartens betreten und im übrigen Hundekot auf den Komposthaufen der Kläger geworfen. Außerdem nähe der Beklagte zu 1) den Rasen in dem ihm mitvermieteten Vorgarten nicht regelmäßig und bewahre dort Gerümpel auf.

Weiterhin habe der Beklagte zu 1) diverse Beleidigungen begangen. So habe er am 29.11.1986 den Sohn des Beklagten angeschrien und dem Kläger damit unterstellt, er hätte vorsätzlich die Heizung abgestellt. Auch die Alarmierung der Bauaufsicht sei als eine Beleidigung zu werten. Im übrigen habe der Beklagte zu 1) den Kläger am 8. November 1986 als „amen kleinen Verspannten” bezeichnet und am 28. November 1986 habe die Beklagten zu 2) den Kläger als „Psychopathen” beschimpft. Auch die Schriftsätze des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten enthielten diverse Beleidigungen, die den Beklagten zuzurechnen seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von ihnen im Hause des Klägers in der … in … innegehaltene, im Obergeschoß gelegene 5-Zimmer-Wohnung nebst Vorraum, Bad, WC, Küche, Pantry und Balkon zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben,

hilfsweise,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von ihnen innegehaltene Wohnung am 31.5.1987 zu räumen.

Die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie meinen, das Vorbringen des Klägers rechtfertige weder eine fristlose, noch eine fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten zu 1) gemieteten Wohnung zu, da durch das Schreiben vom 2. Februar 1987 des Mietverhältnis weder fristlos noch fristgemäß zum 31. Mai 1987 beendet wurde. Die von dem Kläger angeführten Kündigungsgründe rechtfertigen weder eine außerordentliche noch eine ordnungsgemäße Kündigung des Mietvertrages.

Soweit der Kläger seine Kündigung darauf stützt, daß der Beklagte zu 1) trotz mehrfacher Abmahnungen es nicht unterlassen hat, vor seiner Wohnungseingangstür im Westlichen Treppenhaus diverse Haushaltsgegenstände zu lagern, kann es dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang der beklagte zu 1) tatsächlich dort die von de Kläger behaupteten Gegenstände abgestellt hat. Schon nach dem Vorbringen des Klägers lage...

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