Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Beklagten bewohnen auf Grund eines Mietvertrages vom 18.01.1984, geschlossen vom beklagten Ehemann und seiner damaligen Ehefrau eine Wohnung der Kläger im Hause ….

Der monatlich zu entrichtende Mietzins beträgt 600,00 DM.

Mit Schreiben vom 04.08.1987 kündigten die Kläger das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Dem lag ein Vorfall vom 03.08.1987 zugrunde. Zwischen dem beklagten Ehemann und dem Kläger, Herrn …, kam es zu einer Auseinandersetzung, deren Verlauf streitig ist.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn lautstark und grundlos auf offener Straße beschimpft und ihn als „Gangster” und „Verbrecher” bezeichnet. Er habe ihn bezichtigt, das Kellerschloß aufgebrochen zu haben und habe gerufen: „Was sind das für verbrecherische Methoden! Gegen Sie habe ich Anzeige erstattet.”

Diese Beschimpfungen seien lauthals erfolgt, so daß andere Mieter, Nachbarn und Passanten stehengeblieben wären und zugehört hätten.

Nachdem die Anschuldigungen vom Kläger zurückgewiesen worden seien habe der beklagte Ehemann erwidert: „machen Sie, daß Sie wegkommen, verschwinden Sie von hier”.

Die Kläger behaupten, durch diesen Vorfall sei das Ansehen des Klägers …, der Bezirksschornsteinfegermeister in dem fraglichen Gebiet sei, erheblich herabgesetzt.

Sie sind daher der Ansicht, zur Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt zu sein und beantragen,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner die im Hause der Klägerin … im 2. Obergeschoß belegene Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele, Bad, an die Klägerin geräumt herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten den vom Kläger geschilderten Verlauf der Auseinandersetzung und behaupten, der beklagte Ehemann habe in maßvollem und normalem Ton lediglich erklärt: „was sind dies für verbrecherische Methoden”. Dies habe sich auf die gewaltsame Öffnung seines Kellerraumes bezogen. Er habe die Kläger in Verdacht gehabt, da zuvor Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung des Kellerraums der Beklagten bestanden hätten.

Die Beklagten behaupten darüber hinaus, der Kläger sei ausfallend gewesen und habe schimpfend gebrüllt: „Sie Schleimscheißer, ich haue Ihnen gleich eine in die Schnauze”.

Die Beklagten sind der Ansicht, ein einmaliger Vorfall in der geschilderten Art rechtfertige eine fristlose Kündigung nicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe der Mieträume gemäß § 556 Absatz 1 BGB. Das bestehende Mietverhältnis ist durch die Kündigung der Kläger vom 03.08.1987 nicht beendet worden. Der Kläger hatte keinen Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 554 a BGB. Dies gilt selbst dann, wenn die Auseinandersetzung so stattgefunden hat, wie die Kläger es behaupten. Zwar hat der Beklagte dann durch Beleidigungen seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zur gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt. Es ist indessen nicht ersichtlich, daß den Klägern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Er ist zum einen zu berücksichtigen, daß die Beleidigungen in dem seit mehr als 3 Jahre bestehenden Mietverhältnis einen einmaligen Vorfall darstellten. Auch ist nicht ersichtlich, daß die Gefahr von Wiederholungen besteht. Denn Ursache für die Auseinandersetzung war ein konkretes Geschehen, nämlich das Aufbrechen des Kellerraumes der Beklagten.

Zu dem ist zu berücksichtigen, daß die Kläger nicht im selben Hause wohnen wie die Beklagten. Von der Auseinandersetzung ist daher eine Beeinträchtigung des Hausfriedens nicht zu erwarten (vgl. hierzu: Landgericht Offenburg, WM 1986, Seite 250).

Der von den Klägern behauptete Vorfall gibt auch keinen Grund zur fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 564 b Absatz 2 Ziffer 1 BGB. Denn Einzelfälle ohne Wiederholungsgefahr rechtfertigen auch eine fristgemäße Kündigung nach der genannten Vorschrift nicht (Palandt/Putzo, Anm. 6 acc zu § 564 b BGB; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Auflage 1984, Rdnr. 8 471).

Daß durch den einmaligen Vorfall das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten ungebührlich belastet wurde, ist nicht ersichtlich. Zwar mag der Vorfall aus der Sicht des Klägers und nach seinen Behauptungen schwerwiegend gewesen sein. Es ist aber auch im Rahmen der Beurteilung eines ordentlichen Kündigungsgrundes zu berücksichtigen, daß die Parteien – wie ausgeführt – nicht in einem Hause wohnen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1441535

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