Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10%, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Miete,
Der Kläger und seine Ehefrau sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung im 11. Obergeschoss des Anwesens 13xxx Berlin.
In Nr. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen heißt es zu den den Mietern zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Anlagen: "Das Wohnungsunternehmen darf diese Ordnungen nachträglich aufstellen, ergänzen, ändern oder aufheben, soweit dies im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses dringend notwendig ist und für den Mieter zumutbar ist. Etwaige neue oder geänderte Regelungen werden dem Mieter besonders mitgeteilt." Das Haus verfügte über eine hausinterne Müllabwurfanlage, die durch die Beklagte im Rahmen umfangreicher Sanierungs- und Erneuerungsanlagen im Jahr 2008 geschlossen wurde. Außerhalb des Hauses wurden Müllbehälter aufgestellt. Die Müllbehälter für Papier, Glas, Plastik, Bioabfall und Hausmüll befinden sich in etwa 100 m Entfernung vom Haus. Der Kläger muss eine Einfahrt zum Mieterparkplatz überqueren, um dorthin zu gelangen. Die besonderen Müllbehälter für Papier und Glas befanden sich schon vor der Sanierung dort, Plastikmüll wurde dagegen über den Müllabwurfschacht entsorgt.
Für die bisherige Müllabwurfanlage kamen Müllbehälter zum Einsatz, die durch spezielle Müllfahrzeuge in einer Einfahrt des Gebäudes unterhalb des Abwurfschachtes abgesetzt wurden. Diese Müllbehälter werden ab 2010 nicht mehr zum Einsatz kommen.
Mit Schreiben vom 1.11.2008 kündigten der Kläger und seine Ehefrau an, die Miete von damals 676,38 Euro ab dem 1.11.2008 um monatlich 5% zu mindern. Sie unterzahlten von November 2008 bis April 2010 je 33,82 Euro, im Mai 2010 33,63 Euro, insgesamt 642,39 Euro. Unter dem Druck einer daraufhin ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses zahlten sie den einbehaltenen Betrag an die Klägerin; mit der Klage verlangen sie ihn wieder heraus.
Der Kläger beantragt mit der am 24.12.2010 zugestellten Klage,
die Beklagte zur Zahlung von 642,39 Euro zzgl. 5% Zinsen über Basiszinssatz seit Klageerhebung an den Kläger zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
1. Der Kläger ist bereits nicht zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aktiv legitimiert. Er ist, worauf die Beklagte in der Klageerwiderung hingewiesen hat, nicht allein Mieter, sondern gemeinsam mit seiner Ehefrau. Rückforderungsberechtigt sind daher allenfalls die beiden Mieter gemeinsam als Mitgläubiger; der Kläger kann nicht Leistung an sich allein fordern (§ 432 BGB).
2. Rückforderungsansprüche bestehen aber auch in der Sache nicht, da der Kläger nicht zur Minderung der Miete berechtigt war.
Ein Teil der Rechtsprechung vertritt hierzu, dass es dahinstehen könne, ob eine Änderung wie die vorliegende überhaupt einen Mangel darstellt, weil dieser Mangel jedenfalls unerheblich i.S.d. § 536 I 3 BGB sei und eine Minderung daher ausgeschlossen werde (LG Berlin GE 2010, 547; AG Bochum MietRB 2003, 29, zitiert nach [...]).
Das Gericht ist demgegenüber der Auffassung, dass der Vermieter generell berechtigt ist, eine Müllschluckeranlage stillzulegen, weil dies dazu dient, das Mülltrennungsverhalten der Mieter zu verbessern, und dass deshalb schon kein Mangel vorliegt (ebso. AG Köpenick GE 2006, 917), Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vermieter sich wie vorliegend in den Allgemeinen Vertragsbedingungen vorbehalten hat, solche Änderungen vorzunehmen.
Das Gericht verkennt nicht, dass die AGB der Beklagten vorsehen, dass eine Änderung nur vorgenommen werden kann, wenn "dies im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses dringend notwendig ist." Diese Dringlichkeit konnte, man im Jahr 2008 wohl noch nicht daraus ableiten, dass die erforderlichen Müllbehälter ab dem Jahr 2012 nicht mehr verfügbar sein würden. Das Landgericht Berlin (GE 2006, 1483, ebso. AG Wedding, Urteil vom 15.11.2010, Az. 8b C 25/09) hat jedoch eingehend abgeleitet, nach welchen gesetzlichen Regelungen der Gesetzgeber den Bürger teils dazu zwingt, teils dringend dazu anhält, für eine umfassende Mülltrennung Sorge zu tragen. Eine "dringende Notwendigkeit" dazu, die Mülltrennung auf dem Anwesen zu intensivieren, kann sich nicht nur daraus ergeben, was für den Vermieter oder den Mieter jeweils subjektiv dringend notwendig erscheint - insbesondere also nicht nur aus dem durch die Beklagte vorgebrachten Kostenargument -, sondern eine dringende Notwendigkeit kann sich nach Auffassung des Gerichts auch aus gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen ergeben, vorliegend aus Mülltrennungs-, Umwe...