Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 1.279,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15. April 2004 zu zahlen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagten waren aufgrund Mietvertrages mit der Klägerin vom 13. Februar 1984 Mieter einer 3-Zimmerwohnung im Hause … Berlin. Mit Schreiben vom 07. November 2001 kündigten sie das Mietverhältnis zum 28. Februar 2002. Einen Teil der zur Wohnung gehörenden Schlüssel gaben sie am 05. Februar 2002, die restlichen Schlüssel der geräumten Wohnung am 28. Februar 2002 zurück. Sie zahlten eine Mietkaution in Höhe von 2.400,00 DM (= 1.227,10 EUR). Aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2001 stand der Klägerin ein Guthaben in Höhe von 301,20 EUR zu. Mit Schreiben vom 20. August 2002 verrechnete sie das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2001 mit der einbehaltenen Mietkaution.

Mit der. Klage begehrt die Klägerin Zahlung des Mietzinses für die Zeit vom 01. März 2002 bis 15. Juli 2002 in Höhe von 2.235,56 EUR und Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache in Höhe von 12.266,90 EUR unter Verrechnung des noch bestehenden Kautionsguthabens nebst Zinsen in Höhe von 1.279,17 EUR.

Bei der Wohnungsbegehung am 27. März 2002 hätten die Beklagten es abgelehnt, irgendwelche Schönheitsreparaturen durchzuführen. Nach Ausbau der Einbauküche seien an den Küchenwänden nur Fliesenreste zurückgeblieben, auf dem Küchenboden seien diverse Fliesen gebrochen gewesen. Im Badezimmer seien diverse Fliesen an Wänden und Boden gebrochen gewesen. Im Balkon-, Wohn- und Schlafzimmer sowie Flur hätte die alte Tapete entfernt und mit Rauhfaser beklebt und gestrichen werden müssen. Sämtliche Türen hätten abgeschliffen, vorgestrichen und lackiert werden müssen. Auf dem Balkon hätten Wände und Decke sowie Türen und Balkontür zweimal gestrichen werden müssen. Der Parkett- und Dielenboden sei erheblich beschädigt gewesen. Die Dielen hätten an diversen Stellen erneuert und geflickt werden müssen. Hierbei seien gemäß Rechnungen der Firma E. GmbH vom 05.03. und 08.03.2002 Kosten in Höhe von 815,95 EUR, für Maler-, Tapezier- und Fliesenarbeiten gemäß Rechnung der Firma Z. 8.353,16 EUR und für die Parkett- und Dielenarbeiten gemäß Rechnung vom 21.05. und 03.06.2002 der Firma … 3.097,79 EUR entstanden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 13.524,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 1.279,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Widerklage am 15. April 2004 zu zahlen.

Für den Zeitraum vom 01. Februar 1985 bis 31. März 2004 seien Zinsen in Höhe von 353,27 EUR der Kaution gutzuschreiben. Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung wegen Schadensersatzansprüchen. Was die Fliesen in Bad und Küche betreffe, hätten sie die Wohnung so verlassen, wie sie angemietet hätten. Lediglich in der Küche hätten sich an drei kleinen Stellen Fliesen abgelöst. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, das Parkett oder die Dielen abzuziehen. Sie hätten diese auch nicht beschädigt. Die Klägerin habe schon am 10.02.2002 mit den Bauarbeiten im Bad begonnen, die Tapeten im Bad abgerissen und die Tür zwischen Kammer und Küche zugemauert.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet, weil die Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt sind und ihr Mietzinsansprüche für den Zeitraum vom 01. März 2002 bis 15. Juli 2002 nicht zustehen. Auf die Widerklage war die Klägerin zur Auszahlung der Mietkaution zu verpflichten, weil sie Schadensersatzansprüche nicht erläutert hat.

I)

Die Klage ist abzuweisen.

Der Klägerin stehen Mietzinsansprüche gemäß § 535 II BGB i.V.m. dem Mietvertrag für den Zeitraum vom 01.03.–15.07.2002 in Höhe von 2.235,56 EUR (4,5 Monate × 476,79 EUR) nicht zu, weil das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis durch die von den Beklagten erklärte Kündigung vom 07. November 2001 das Mietverhältnis zum 28. Februar 2002 beendet hat.

Gemäß § 573 c I 1 BGB ist die Kündigung der Beklagten als Mieter, die zum 3. Werktag eines Kalendermonats zu erfolgen hat, zum Ablauf des übernächsten Monates, ausgehend von einer Kündigung vom 07. November 2001, mit Ablauf des Monates Februar 2002 zulässig. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die Parteien hätten eine andere Kündigungsfrist vereinbart. Zwar ist in Art. 229 des EGBGB § 3 X g...

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