Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.885,15 Euro nebst 15 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2004 zu zahlen.

Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 162,60 Euro nebst 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 7/100 und die Beklagte zu 93/100.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Wohngebäudes in 57392 Schmallenberg-Huxel Nr. 13.

Die Beklagte hatte zusammen mit ihrem Ehemann laut Mietvertrag vom 26.1.1997 im Erdgeschoß eine Wohnung angemietet. Mietbeginn war der 01.06.1997. Der Mietzins betrug 445,05 Euro/890,– DM. Es wurde eine Kaution in Höhe von 1600,– DM gezahlt, deren Höhe am Mietende 874,55 Euro betrug.

In § 2 des Mietvertrages war zur Kündigung folgendes geregelt:

„Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, die für beide Vertragsteile verbindlich ist, zum Ende eine ….”

Dieser Satz enthält einen Hinweis auf eine Fußnote, in der die Regelung des § 565 BGB a. F. aufgeführt wird.

§ 5 enthält zur Durchführung von Schönheitsreparaturen folgende Regelung:

„Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen …. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohn- und Geschäftsräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabläufen der Fall:…

Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an. Der Mieter hat spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen,…

Die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2000 bis 2002 wurden von der Beklagten bezahlt.

Mit Schreiben vom 28.10.2003 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis zum 31.01.2004. Der Ehemann war inzwischen am 18.09.2003 verstorben.

Die Kläger antworteten auf die Kündigung mit Schreiben vom 10.11.2003. Sie erklärten sich mit der Kündigungsfrist zum 31.01.2004 nicht einverstanden.

Anfang Februar 2004 zog die Beklagte aus und legte die Schlüssel in den Briefkasten der Klägerin. Die Tapeten in der Küche, im Wohn- und Schlafzimmer hatte die Beklagte entfernt.

Die Klägerin zu 1) wies mit Schreiben vom 29.01.2004 die Beklagte darauf hin, dass die Kündigung erst zum 30.04.2004 möglich sei.

Die Miete wurde von der Beklagten ab Februar 2004 nicht mehr gezahlt.

Die Kläger wiesen mit Schreiben vom 09.02.2004 nochmals darauf hin, dass kein Sonderkündigungsrecht gegeben sei. Zuvor hatten sie mit Schreiben vom 06.02.2004 auf den unrenovierten Zustand der Wohnung aufmerksam gemacht und sich nochmals mit der Kündigungsfrist nicht einverstanden erklärt. Die Kläger holten vom Zeugen Mette, einem Malermeister, wegen der Renovierung der Wohnung einen Kostenvoranschlag ein. Dieser endete mit einem Betrag von 2.755,53 Euro incl. MWSt.

Mit Schreiben vom 21.02.2004 forderte die Klägerin zu 1) die Beklagte zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf. Es wurde eine Frist bis zum 09.03.2004 gesetzt. Die Beklagte lehnt die Durchführung jeglicher Schönheitsreparaturen ab.

Mit dieser Klage machen die Kläger den restlichen Mietzins und Schadensersatzansprüche geltend.

Sie tragen vor,

die Beklagte sei zur Zahlung der Mieten bis April 2004 verpflichtet. Es sei altes Recht anzuwenden, da im Mietvertrag eine wirksame Vereinbarung im Sinne von Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB getroffen worden sei.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht stehe der Beklagten nicht zu, da ihr Ehemann bereits am 18.09.2003 verstorben sei.

Eine Vertragsaufhebung sei zwischen ihnen nie vereinbart worden, diese habe zur Wirksamkeit auch der Zustimmung des Klägers zu 2) bedurft, die nicht vorgelegen habe.

Bei dem Gespräch am 27.01.2004 sei über Mietzinszahlungen nicht gesprochen worden.

Einige Tage vorher habe die Beklagte der Klägerin zu 1) gegenüber erklärt, sie zahle keine Pfennig mehr. Ihr sei geantwortet worden, dass sie damit nicht einverstanden sei. Dies sei der Beklagten auch schriftlich mitgeteilt worden.

Neben der Mieten stände ihnen auch wegen der unterlassenen Schönheitsreparaturen ein Schadensersatz zu.

Sie hätten nach dem Auszug der Beklagten erhebliche Mängel festgestellt:

Neben den abgerissenen Tapeten sei die Decke in der Küche...

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