Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindeswohlgefährdung

 

Normenkette

BGB § 1666

 

Nachgehend

OLG Köln (Beschluss vom 08.02.2011; Aktenzeichen 4 UF 228/10)

OLG Köln (Urteil vom 29.12.2010; Aktenzeichen 4 UFH 4/10)

 

Tenor

Die elterliche Sorge für die Kinder T, geboren am ########, K-Q, geboren am ######## und K1, geboren am ########, wird für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Beantragung von Hilfen zur Erziehung sowie Gesundheitsfürsorge den Eltern entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C als Ergänzungspfleger übertragen.

Es wird die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Aus der Beziehung der Eheleute B2 sind 5 Kinder im Alter von 1 bis 11 Jahren hervorgegangen. Bei der Geburt der ältesten Tochter T war die heute 28-jährige Kindesmutter 16 Jahre alt.

Im April 2008 kam es erstmals zu einer Mitteilung wegen Aufsichtspflichtverletzung gegenüber dem Jugendamt C, nachdem der damals 4-jährige K-Q spätabends alleine in C aufgegriffen wurde. Im August 2008 erfolgte eine Mitteilung durch den Leiter eines Jugendzentrums wegen Aufsichtspflichtverletzung, unangemessene Erziehungsmethoden des Kindesvaters aufgrund entsprechender Angaben von T, auffällig sexualisierter Sprache der 3 älteren Kinder sowie unzureichender Bekleidung. Im November 2008 meldete zudem die Schule von M den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs aufgrund alarmierender Äußerungen des Kindes.

Nach anfänglicher Weigerung der Kindeseltern wurde sodann eine sozialpädagogische Familienhilfe in der Familie installiert.

Seit Dezember 2008 hält sich auch der aus einer anderen Beziehung des Kindesvaters stammende erwachsene Sohn T1 regelmäßig im Haushalt der Kindeseltern auf.

Der Kindesvater hat zudem auch mit der Schwester der Kindesmutter, Frau N B, eine am 8. August 2009 geborene gemeinsame Tochter M1. Nach Angaben der Frau N B unterhielt sie mit I B1 seit ihrem zwölften Lebensjahr eine zumindest bis Mai 2009 anhaltende regelmäßige sexuelle Beziehung. Nachdem Herr B1 zunächst die Vaterschaft auch gegenüber dem erkennenden Gericht geleugnet und in einer im Verfahren 401 F 140/09 Amtsgericht Bonn abgegebenen eidesstattlichen Versicherung jeden geschlechtlichen Kontakt mit seiner Schwägerin im relevanten Empfängniszeitraum abgestritten hat, ist durch ein gerichtlich eingeholtes Abstammungsgutachten die Vaterschaft des Herrn I B1 mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99999978% als praktisch erwiesen festgestellt worden, woraufhin dieser die Vaterschaft durch entsprechende Jugendamtserklärung anerkannt hat.

Im Januar 2009 wurde zunächst T im kinderneurologischen Zentrum erst stationär und sodann in der Tagesklinik bis Anfang Mai 2009 untergebracht. Anschließend wurde sie in eine heilpädagogische Tagesgruppe aufgenommen und erhält zudem ambulante Psychotherapie. E wurde ab Juni 2009 und M ab Mai 2009 bis Januar 2010 stationär im Kinderneurologischen Zentrum untergebracht. Beide Kinder wechselten von dort aus in eine Pflegestelle. Ausweislich der ärztlichen Berichte des Kinderneurologischen Zentrums vom 29.9.2009 sowie vom 22.1.2010, wurde durch die Ärztin Frau Dr. S E als ein emotional sehr belastendes und psychotraumatisiertes sowie beziehungsverunsichertes Kind beschrieben , welches im höchsten Maße von erfahrender sexueller Gewalt traumatisiert ist. M wird ein als in seiner emotionalen Befindlichkeit extrem auffälliges Kind mit tiefgreifender Unsicherheit und dem dringenden Verdacht einer traumatischen Beziehungserfahrung beschrieben, der zudem von erlebter erheblicher sexualisierter Gewalt geprägt sei. Hinsichtlich beider Kinder wird ein Verbleib im familiären Umfeld als chronische Kindeswohlgefährdung eingeschätzt und eine dauerhafte Fremdunterbringung empfohlen.

Die Kindeseltern behaupten durchgängig, dass als Ursache für die Verhaltensauffälligkeiten der Kinder nicht ihr Verhalten, sondern nur der Kontakt zu einem Nachbarskind, sowie zur Großmutter mütterlicherseits und der Tante N B in Betracht komme. Durch diese hätten die Kinder Zugang zu pornographischem Material gehabt.

Mit der Fremdunterbringung von E und M sind sie einverstanden; eine Herausnahme der anderen drei Kinder lehnen sie jedoch ab.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Frau Dipl.-Psych. M2 C1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Ausführung im schriftlichen Sachverständigengutachten vom 26. Juli 2010 (Blatt 116 ff. d.A.) sowie auf das Protokoll der mündliche Verhandlung vom 7.12. verwiesen.

II.

Den Kindeseltern war die elterliche Sorge für die Kinder T, K-Q und K1 für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Beantragung von Hilfe zur Erziehung und für den Bereich der Gesundheitsfürsorge gemäß § 1666Abs. 1 BGB zu entziehen, da dies zur Abwehr einer bestehenden Gefährdung des Wohles der Kinder erforderlich ist.

Nach den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Frau Dipl.-Psych. M2 C1 ist die gesund...

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