Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr genutzte Wohnung in der … I. Geschoß links, bestehend aus 2 ½ Zimmern, Küche, Bad, Flur, Loggia und Keller zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Beklagten wird bis einschließlich Freitag, den 28. September 2001 eine Räumungsfrist gewährt.
Tatbestand
Die Klägerin überließ der Beklagten und ihrem Ehemann aufgrund des zwischen den Prozessparteien geschlossenen Dauernutzungsvertrages vom 30.07.1998 die Wohnung, gelegen … 1. Geschoß, links, bestehend aus 2 ½ Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 Flur und 1 Loggia sowie 1 Kellerraum. Seit dieser Zeit bewohnt die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann – … – und ihrer Tochter diese Wohnung in dem Mehrfamilienhaus.
Die Beklagte leistete den fälligen Mietzins für Juli 1999 nicht in voller Höhe, so dass noch eine Restzahlung in Höhe von 574,00 DM offen blieb. Ferner zahlte die Beklagte den Mietzins für den Monat Dezember 1999 in Höhe von 700,80 DM nicht wie vereinbart. Die Klägerin stellte hiernach mit Antrag vom 15.12.1999, welcher beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 16.12.1999 einging, auf Erlaß eines Mahnbescheides hinsichtlich des restlichen Mietzinses in Höhe von 574,00 DM sowie des offenen Mietzinses für Dezember 1999 in Höhe von 700,80 DM. Nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis ergänzte die Klägerin mit Schreiben vom 04. Januar 2000, welches am 06. Januar 2000 beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel einging (Blatt 4 der Akte), die Angaben zu dem beantragten Mahnbescheid. Der hiernach am 13. Januar 2000 erlassene Mahnbescheid wurde der Beklagten am 15. Januar 2000 zugestellt (Blatt 5 der Akte). Zwischenzeitlich zahlte die Beklagte jedoch den Mietzins für den Monat Dezember 1999 bereits am 20.12.1999. Mit Schreiben vom 17. Januar 2000 (Blatt 16 der Akte), welches am 21. Januar 2000 beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel einging, erhob die Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid.
Die Klägerin erhielt im übringen am 20.10.1999 drei schriftliche Beschwerden von Mitmietern/Genossenschaftsmitgliedern des von der Beklagten und ihrem Ehemann bewohnten Mehrfamilienhauses, gelegen … in … (Blatt 56 bis 58 der Akte). Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 29.10.1999 (Blatt 59 der Akte) an die Beklagte und teilte dieser mit, dass schriftliche Beschwerden über Lärmbelästigungen aus ihrer – der Beklagten-Wohnung – gegenüber der Klägerin angezeigt worden wären und sie – die Klägerin – darum bitten würde, dass die Beklagte persönlich bei ihr vorspreche. Der Ehemann der Beklagten … – antwortete hierauf mit Schreiben vom 03.11.1999 (Blatt 59 der Akte) und teilte der Klägerin mit, dass es „stundenweise” laut ist und er „weiterhin so Musik hören” wird, dass er „es verstehen” kann. Zudem hat der Ehemann der Beklagten – … mit Schriftsatz vom 11.11.1999 (Blatt 60 der Akte) erklärt, dass die „… weiterhin so Musik hört wie sonst auch”!
Die Klägerin forderte hiernach erneut am 17.11.1999 die Beklagte schriftlich auf, die Hausordnung einzuhalten und jeden ruhestörenden Lärm zu unterlassen (Blatt 61 der Akte). Zugleich behielt sich die Klägerin „mietrechtliche Disziplinarmaßnahmen” für den Fall vor, dass es zu weiteren Verstößen kommen würde. Auch wies die Klägerin in diesem Schreiben die Beklagte darauf hin, dass die angemahnten Rückstände bei Miete und Anteile bisher noch nicht ausgeglichen seien und eine Klärung in dieser Angelegenheit unumgänglich sei. Der Ehemann der Beklagten – … – erwiderte hierauf wiederum mit Schreiben vom 22.11.1999 (Blatt 62 der Akte), daß er sein Verhalten „nicht” ändern werde, nur weil seine Nachbarn ihn nicht leiden können, er sie aber auch nicht. Er würde sich im übrigen schon auf seine Geburtstagsfeier freuen.
Am 19. Mai 2000 kam es dann zu einem Vorfall im gegenständlichen Mehrfamilienhaus, bei welchem zwei Jugendliche – unter anderem der Heranwachsende Herr … – im Hausflur des Mehrfamilienhauses randalierten und die Familie von … bedrohten. Dabei wurde die Wohnungstür der Familie … beschädigt sowie deren Flurgarderobe. Der Ehemann der Beklagten – … – kennt nach eigenen Angaben den Vater von dem Heranwachsenden … und war im übrigen auch bei der Tat mit anwesend. Die beiden Jugendlichen waren zudem – ausweislich des polizeilichen Aktenvermerks (Blatt 98 der Akte) – bei dem Ehemann der Beklagten in der Wohnung der Beklagten „zu Gast” und standen – wie der Ehemann der Beklagten – „sichtbar unter Alkoholeinfluß”! Eine direkte Beteiligung des Ehemanns der Beklagten an dieser Tat des Herrn … ist jedoch nicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erwiesen worden. Von der Verfolgung dieser Tat gegenüber Herrn … wurde gem. § 154 StPO durch die Staatsanwaltschaft abgesehen, weil die wegen dieser Ta...