Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietforderung

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,– DM abzuwenden, soweit nicht die beklagten vor der Vollstreckung in dieser Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 18.06.1983 einen schriftlichen Mietvertrag über die Wohnung Nr. 3 in der in 3130 Lüchow ab. In § 13 des Mietvertrages heißt es unter anderem:

„Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters (vertragswidriger Gebrauch der Räume, Mietrückstand), so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszuge des Mieters eine Zeitlang leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. Die Haftung dauert bis zum vereinbarten Ende der Mietzeit, jedoch höchstens ein Jahr nach dem Auszug. Sie besteht nicht, wenn der Vermieter sich um einen Ersatzmieter nicht bemüht hat.

Der Mieter verpflichtet sich, seinerseits einen solventen Nachmieter zu benennen. Die Haftung des Mieters endet mit dem Abschluss eines rechtskräftigen neuen Mietvertrages und Zahlung der ersten Monatsmiete durch den Nachmieter.

Wenn der Mietvertrag, gleich aus welchem Grunde, vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beendigt oder gekündigt wird, ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten dem Vermieter einen solventen Nachfolgemieter für die Wohnung zu bringen und dem Vermieter die Kosten, die dieser an Gebühren für die Vermittlung, Zeitungsinserate usw. für den Abschluss dieses heute unterzeichneten Vertrages mit dem Mieter hatte, zu ersetzen.

Für einen evtl. Mietausfall, wenn kein Nachfolgemieter unmittelbar und direkt in diesen Vertrag eintritt, haftet der Mieter bis zum Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer”.

Im September 1984 beabsichtigten die Beklagten auszuziehen. Sie benannten dem Kläger Herrn als Nachmieter und legten dessen Selbstauskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.09.1984 vor. Die Parteien sowie Herr unterzeichneten unter dem 20.09.1984 eine „Eintrittserklärung” mit dem folgenden Wortlaut:

„Hiermit trete ich, zusätzlich und unwiderruflich in den Mietvertrag vom 01.07.83 zwischen Herrn ein. Der Mietvertrag vom 01.07.83 über die Wohnung Nr. 3, ist mir, ausreichend bekannt. Die derzeitige mtl. Miete beträgt: DM 361,27 + DM 156,74 für Heizung und Nebenkosten, somit insgesamt DM mtl. 518,01”.

Die Beklagten räumten die Wohnung, … bezog die vermietete Wohnung zum 01.10.1984.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen des bisher nicht gezahlten Mietzinses für die Monate November 1984 und Januar bis April 1985 in Höhe von insgesamt 2.951,30 DM in Anspruch.

Der Kläger behauptet: Er habe sich mit dem Wechsel des Wohnungsinhabers damals nur einverstanden erklärt, weil er Tür den Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Herrn Jovanovic auf die ursprünglichen Mieter habe zurückgreifen können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.951,30 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 09.04.1985 sowie 5,– DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie meinen, das Mietverhältnis bestehe nicht mehr, sondern sei mit Abschluß der Eintrittserklärung vom 20.09.1984 erloschen. In jedem Fall widerspreche es Treu und Glauben, daß der Kläger die Beklagten wegen des nach ihrem Auszug angefallenen Mietzinses in Anspruch nehme. Damit setze er sich zugleich auch zu seinen früheren Erklärungen bei Abschluß des Mietvertrages, insbesondere zu seiner in § 13 des Mietvertrages bekundeten Bereitschaft, einen solventen Nachmieter zu akzeptieren, in Widerspruch. Hilfsweise erklären die Beklagten die Aufrechnung wegen eines hinterlegten Betrages in Höhe von 1.517,31 DM.

Im übrigen verhandelten die Parteien nach Maßgabe der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die zur Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagten sind nicht gemäß § 535 Satz 2 BGB zur Zahlung des Mietzinses für die Zeit nach dem 01.10.1984 verpflichtet, weil die Eintrittserklärung vom 20.09.1984 unwirksam ist, soweit sie die Vertragsbindung der Beklagten trotz Auszuges aus der Wohnung bestehen läßt.

Die Parteien waren sich am 20.09.1984 darüber einig, daß die Beklagten die Wohnung verlassen und diese einem Nachfolger überlassen würden. Darin liegt eine einvernehmliche Vertragsaufhebung, soweit nicht der Inhalt der Eintrittserklärung vom gleichen Tage dem entgegenstünde. Aus dieser Eintrittserklärung kann der Kläger jedoch keine fortbestehende Vertragsbindung der Beklagten herleiten, denn insoweit ist die Eintrittserklärung aus den nachgenannten Gründen unwirksam.

1. Die Eintrittserklärung ist wegen Verstoßes gegen § 5 und § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

a) Beider Eintrittserklärung vom 20.09.1984 handelt es sich um Vertragsbedingungen, die von dem Kläger gestellt wurden und die fü...

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