Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
2. die sich aus anliegender Liste ergebenden Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … |
Tenor
Die Antragsgegner werden verpflichtet, die Anlegung eines behindertengerechten Rollstuhlweges von der Terasse der Wohnung der Antragstellerin links heraus zur Sperberstraße zu dulden.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 10% und die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 90%; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten bilden die im Rubrum angegebene Wohnungseigentümergemeinschaft. Es handelt sich um eine U- förmige dreigeschossige Mehrhausanlage bestehend aus einem Gebäudekomplex mit den Hausnummern 36 – 46 und einem mit den Hausnummern 54 – 64 jeweils an den Längsseiten und einem kleineren Gebäudekomplex mit den Hausnummern 48 – 52 an der Stirnseite. Insgesamt umfaßt die Wohnungseigentumsanlage 120 Wohnungen.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer im Ergeschoß gelegenen Wohnung mit der Hausnummer 44. Die Wohnung der Antragstellerin hat eine Terasse/Balkon, der ebenerdig zu der anschließenden Wiese ist. Nach vorne hinaus sind mehrere Stufen zur Haustür zu überwinden. Die Antragstellerin ist auf Grund einer Contergan Schädigung schwertsbehindert. Sie ist auf einen elektrischen Rollstuhl angewiesen. Mit diesem Rollstuhl kann sie die Wohnung zur Zeit ohne fremde Hilfe nicht verlassen. Nach vorne durch die Haustür ist es ihr wegen des Treppenhauses und der Stufen nicht möglich das Haus zu verlassen, nach hinten kann sie mit dem Rollstuhl nicht über die Wiese fahren.
Die Antragstellerin beabsichtigt einen Rollstuhlweg von der Terasse ihrer Wohnung um das Haus herum zur Straße anzulegen. Die Kosten des Weges werden vom Gesundheitsamt der Stadt Dortmund im Rahmen der Hilfe für Rehabilitationsmaßnamen finanziert.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat sich zunächst durch nicht angefochtenen Beschluß gegen die Errichtung der Rollstuhlzufahrt ausgesprochen. Die Antragstellerin hat dann beim erkennenden Gericht beantragt,
die Antragsgegner zu verpflichten, die Anlegung eines behindertengerechten Zugangs von der Terasse der Wohnung der Antragstellerin zum Parkplatz der Wohnanlage zu dulden, wobei die nähere Ausgestaltung des Weges einer Vereinbarung der Beteiligten unterliegt.
Das Gericht hat zunächst einen Anhörungstermin durchgeführt. Dabei begründeten die erschienenen Wohnungseigentümer ihre Ablehnung zum Teil damit, daß auf dem Weg Kinder Rollschuh fahren könnten. Ferner wurde bemängelt, daß nicht geregelt sei, wer die Kosten der Beseitigung des Weges zu tragen habe. Unwidersprochen durch die übrigen Wohnungseigentümer versteifte sich ein erschienener Wohnungseigentümer darauf, daß man dann im Garten wohl eine Ampel aufstellen müsse, wenn ein zweiter Rollstuhlfahrer in der Anlage wohne und seinen Weg verlange. Von anderen Wohnungseigentümern wurde als Alternative ein Rollstuhllift vorgeschlagen.
Im Anschluß an den Termin und nach einem mit den Beteiligten, einem Sachverständigen, Mitarbeitern der Stadt Dortmund aus dem Sozial-, dem Gesundheitsamt und dem Bauordnungsamt vom Gericht durchgeführten Ortstermin am 16.6.1994 hat die Wohnungseigentümergemeinschaft am 24.6.1994 folgenden nicht angefochtenen Beschluß gefaßt:
„Die Eigentümergemeinschaft stimmt bei zwei Stimmenthaltungen sowie einer Gegenstimme der beantragten Rollstuhlzufahrt zu, falls eine Beschädigung der Bäume ausgeschlossen ist und die Sondergenehmigung für den Alternativvorschlag nicht gegeben wird. Selbstverständlich dürfen der Eigentümergemeinschaft keine zusätzlichen Kosten entstehen, insbesondere für die Erstellung Rollstuhlzufahrt/Alternative, Pflege/Instandhaltung derselben sowie einer möglichen Entfernung/Entsorgung.”
Das Gericht ging im Anschluß an diesen Beschluß davon aus, daß die Angelegenheit damit geregelt war, zumal das vorliegende Verfahre auch von keiner Partei für mehr als ein Jahr weiter betrieben wurde. Auf Grund dieses Beschlusses beauftragte dann das Sozialamt der Stadt Dortmund die Firma Scharf und Scholz mit der Durchführung der Arbeiten. Die Mitglieder des Beirats ließen die erschienen Arbeiter den Weg nicht anlegen und schickte sie davon.
Die Antragstellerin hat dann ihren obigen Antrag modifiziert und beantragt nun noch
- die Antragsgegner zu verpflichten, die Anlegung eines behindertengerechten Rollstuhlweges von der Terasse der Wohnung der Antragstellerin zu dem zu der Wohnung gehörenden Parkplatz zu dulden;
- festzustellen, daß der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 24.6.1994 gültig ist.
Die Antragsgegner haben sich teilweise in diesem Verfahren geäußert. Einige Antragsgegner sind dem Begehren der Antragstellerin nicht entgegengetreten und haben die Anlage des Weges befürwortet. Insbesondere die Beiratsmitglieder haben sich jedoch immer wieder gegen den Weg ausgesprochen.
Die Verwaltung als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt
die Anträge zurückzuweisen.
Si...