Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin in der Wohnungseigentumsanlage „X Str. 12-16, Y Str. 1-3, in Z”. Sie ist Wohnungseigentümerin einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung in der Y Str. 3 in Wegberg. An der Gebäudewand des Gebäudes Y Str. 3 befand sich bis zum Jahr 2013 ein Kabelverzweiger der Beklagten. Im November 2013 fand ein Ortstermin zwischen der Beklagten, einem Vertreter der Stadt Z und einem Vertreter der Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft statt, bei der die Beteiligten die Ersetzung des Kabelverzweigers durch ein moderneres Multifunktionsgehäuse besprachen. Der Vertreter der Stadt stimmte einer Errichtung des Multifunktionsgehäuses an der straßenseitigen Fläche des Gehwegs gegenüber der Wohnung der Klägerin wegen der geringen Breite der öffentlichen Gehwegfläche nicht zu. Noch im Jahr 2013 entfernte die Beklagte, vertreten durch die C, diesen Kabelverzweiger und errichtete auf dem Gehweg vor der Erdgeschosswohneinheit der Klägerin in der Y Str. 3 ein Multifunktionsgehäuse. Eine Aufstellung des Gehäuses an der Stelle, an der sich der Kabelverzweiger zuvor befunden hatte, war wegen des größeren Platzbedarfs des Multifunktionsgehäuses nicht möglich. Mit Schreiben vom 11.2.2015 informierte die Stadt Z die Klägerin über den Inhalt des Ortstermins im November 2013 und die straßenrechtlichen Widmungsverhältnisse an der Y Straße. In dem Schreiben heißt es unter anderen wörtlich: „Eine Widmung des privaten Bereichs des Gehwegs erfolgte nicht.”. Da die Klägerin das Multifunktionsgehäuse vor ihrer Wohneinheit nicht dulden wollte, schaltete sie vorprozessual bereits ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten ein.

Die Klägerin behauptet, der Bereich des Gehwegs, auf dem sich das Multifunktionsgehäuse befindet, stünde im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Sie ist der Ansicht, eine Duldung des Multifunktionsgehäuses scheide aus, da § 68 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) mangels öffentlicher Widmung nicht einschlägig und die Zumutbarkeitsschwelle aus § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG überschritten sei. Das Multifunktionsgehäuse sei für sie insbesondere unzumutbar, weil es vor ihrem Wohnzimmerfenster stünde, dadurch die Aussicht und der Lichteinfall beeinträchtigt wären, das Gesamtbild des Gebäudes beeinträchtigt würde, der Wert ihrer Wohneinheit gemindert wäre und eine Gefahr bestünde, dass ihr Eigentum durch einen möglichen Brand des Multifunktionsgehäuses geschädigt werden könnte.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das an der Straßenseite des Gebäudes Y Straße 3, Gemarkung Z, Flur .., Flurstück .., in Z aufgestellte Multifunktionsgehäuse vom vorgenannten Grundstück zu entfernen und an die …Rechtsschutzversicherung AG, zu Schadennummer … außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe das Multifunktionsgehäuse zu dulden, insbesondere da für einen Verkehrsweg im Sinne des § 68 Abs. 1 TKG bereits ausreichend sei, dass ein Gehweg in seiner Art und Weise als ein der Öffentlichkeit zugänglicher Verkehrsweg angelegt sei und genutzt werde und die Klägerin – bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft – zudem durch das Multifunktionsgehäuse nicht erheblich beeinträchtigt würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Beseitigung des Multifunktionsgehäuses aus § 1004 Abs. 1 BGB zu.

Einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB steht eine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG entgegen. Gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG kann der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 2 TKG ist, die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht verbieten, als das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Selbst wenn man – was von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird – zugunsten der Klägerin annimmt, das Multifunktionsgehäuse sei auf einem Teil des Gehwegs errichtet worden, der im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft steht, hat sie die von dem Gehäuse ausgehende Beeinträchtigung zu dulden, da diese nicht unzumutbar ist.

Zunächst ist der Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 TKG eröffnet. Es handelt sich bei ...

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