Entscheidungsstichwort (Thema)
Klimaanlage, Klimagerät, bauliche Veränderung
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das von ihnen an der Außenfassade der Giebelwand der Wohnungseigentümergemeinschaft O Essen angebrachte Klimagerät zu entfernen und die Giebelwand fachgerecht wieder herzustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, welche diese jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Verfahren wird einheitlich auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien und die Streithelfer sind sämtliche Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft O Essen.
Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.07.2013 wurde unter TOP „Verschiedenes” darüber gesprochen, dass die Beklagten beabsichtigten, ein Klimagerät für ihre Wohnung zu installieren. Dieses Klimagerät sollte auf der Terrasse der Beklagten aufgestellt werden. Eine Beschlussfassung hierüber erfolgte zunächst nicht.
Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.07.2015 fassten die Wohnungseigentümer dann folgenden Beschluss:
Einbau Klimagerät Wohnungseigentum 4 und WE 7:
Die Miteigentümer K beantragen für beide Wohnungen ein Klimagerät installieren zu dürfen. Sach- und fachgerechte Ausführung wird zugesichert. Die Miteigentümer werden darauf achten, dass der Geräuschpegel im möglichst geringen Maß bleibt.
Der nachfolgende Beschluss wurde von der Verwaltung laut vorgelesen und genehmigt.
Ja-Stimmen: 7 |
Nein-Stimmen: 0 |
Enthaltungen: 0 |
Der Beschluss wurde einstimmig angenommen.
In der Folge ließen die Beklagten ein Klimagerät an der an der Giebelaußenwand des Gebäudes O in Höhe zwischen Erdgeschoss und erstem Stockwerk installieren. An dieser Seite des Gebäudes befinden sich auch die Hauseingangstür sowie das Schlafzimmerfenster zur Wohnung der Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder Bezug genommen.
Die Klägerin war vor Ort, als die Erstbohrungen zur Installation des Klimagerätes vorgenommen wurden, ohne zu wissen, dass dort das Klimagerät angebracht werden sollte.
Mit Schriftsatz vom 08.06.2016 forderten die Kläger die Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung bis zum 30.06.2016 vergeblich auf, das angebrachte Klimagerät wieder zu entfernen.
Die Kläger sind der Auffassung, gemäß dem Beschluss vom 16.07.2015 habe das Klimagerät – wie bereits im Jahr 2013 angedacht – auf der Terrasse der Beklagten installiert werden sollen. Eine Installation an der Giebelaußenwand sei nicht vorgesehen gewesen. Die Kläger behaupten, das Klimagerät beeinträchtige an der nunmehr angebrachten Stelle erheblich die Optik des Hauses. Ferner seien in den Sommermonaten, wenn die Kläger nachts ihr Schlafzimmerfenster geöffnet halten, die Geräusche des eingeschalteten Klimagerätes deutlich wahrnehmbar.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dass von ihnen an der Außenfassade der Giebelwand der Wohnungseigentümergemeinschaft O Essen angebrachte Klimagerät zu entfernen und die Giebelwand fachgerecht wieder herzustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, bei Beschlussfassung unter dem 16.07.2015 sei klar gewesen, dass das Klimagerät an der Giebelwand installiert werden sollte. Die Beklagten behaupten weiter, die Optik des Hauses sei durch das Klimagerät nicht beeinträchtigt, da es von der Straße aus nicht sichtbar sei und sich im direkten Zugang zu den Bahngleisen und dem Brachgelände des Altenessener Bahnhofs befinde.
Die übrigen Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Beseitigung des angebrachten Klimagerätes gegen die Beklagten aus §§ 1004 Abs. 1 BGB, 22 Abs. 1 WEG.
Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, § 22 Abs. 1 WEG Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung von dem oder den Wohnungseigentümern verlangen, die diese vorgenommen haben.
Die angebrachte Klimaanlage stellt eine bauliche Maßnahme im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar.
Bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder früherem Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinaus geht. Dies setzt eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums voraus, die auf Veränderung des vorhandenen Zustandes gerichtet ist und zwar dadurch, dass Gebäudeteile verändert, Einrichtungen oder Anlagen neu geschaffen oder geändert werden (Bärmann, WEG, 13. Auflage, § 22 Rdn. 7).
Die installierte Klimaanlage verändert die Gebäudeoptik, sie stellt eine neue Anlage an der Gebäudeaußenwand dar. Zudem wurde bei der Installation auch in die Substanz des Gebäudes eingegriffen, da für die not...