Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung des am 11.06.1995 ohne Erhöhungen nach Modernisierung oder Instandsetzungsvereinbarung geschuldeten Grundmietzinses für die von ihnen innegehaltene Wohnung um weitere 86,13 DM auf monatlich 656,33 DM mit Wirkung ab dem 01.08.1995.

Der geltendgemachte Anspruch steht ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Mieterhöhungsverlangen vom 20.06.1995 ist nicht wirksam. Der Inhalt dieses Mieterhöhungsverlangens erläutert die Mieterhöhung nicht ausreichend gemäß § 12 Abs. 6 Ziffer 1 MHG. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch gegenüber dem Mieter schriftlich geltend zu machen und zu erläutern. Zwar soll mit dem Erfordernis „Erläuterung” im Unterschied zu der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG erforderlichen Begründung, sicher gestellt werden, daß keine übermäßigen formalen Anforderungen an die Erläuterung, gestellt werden. Der Vermieter muß aber in der Mieterhöhungserklärung den am 11.06.1995 geschuldeten Mietzins, Modernisierungsumlage, Instandsetzungsvereibarung, 3 Bestandteile im Sinne von § 12 Abs. 1 MHG ohne erhebliche Schäden, gegebenenfalls Vorhandensein von Bad und Zentralheizung, gegebenenfalls Wohnraum im Einfamilienhaus, gegebenenfalls Wendewohnung mit verbessertem Standart und den Erhöhungssatz angeben (Börstinghaus/Meyer, die Mietzinserhöhung bei Wohnraummietverträgen in den neuen Bundesländern, Rand. Nr. 266 bis 268).

Dabei muß die Erläuterung im einzelnen so konkretisierend sein, daß der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen auch entnehmen kann, welche 3 Bestandteile im Sinne von § 12 Abs. 1 MHG ohne erhebliche Schäden sind. Denn eine Voraussetzung für die Erhöhung des Grundmietzinses ist, daß 3 der im § 12 Abs. 1 MHG aufgezählten Bestandteile keine erheblichen Schäden aufweisen. Sind nur 2 Bestandteile ohne erhebliche Schäden, kann eine Mieterhöhung nicht nach den §§ 2, 12 MHG vorgenommen werden. Aus dem 20.06.1995 datierenden Mieterhöhungsverlangen läßt sich nicht entnehmen, welche 3 Bestandteile im Sinne von § 12 Abs. 1 MHG ohne erhebliche Schäden sind. Allein aus dem Satz „An dem Gebäude weisen mindestens 3 der 5 Bestandteile (Dach, Fenster, Außenwände, Hausflure, Treppenräume, Elektro-, Gas- oder Wasser- und Sanitärinstallation) keine erheblichen Schäden auf” ergibt sich nicht, welche Bestandteile an dem Gebäude von der Klägerin nicht als erhebliche Schäden aufweisend bezeichnet werden. Die von der Klägerin vorgenommene Aufzählung von Bestandteilen dient insoweit nicht der Erläuterung, da es sich dabei lediglich um die vollständige Wiedergabe der in § 12 Abs. 1 MHG aufgeführten 5 Bestandteile handelt. Aufgrund dieser von der Klägerin vorgenommenen Angabe werden die Beklagten nicht in die Lage versetzt, allein mittels des Mieterhöhungsverlangens das Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erhöhung des Grundmietzinses um 10 oder 15 % zu überprüfen.

In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob der Vermieter im Mieterhöhungsverfahren nach der 2. Grundmietenverordnung nicht verpflichtet war, die Bestandteile im Sinne von § 12 Abs. 1 MHG darzulegen (so Amtsgericht Greifswald WuM 1994, 269), weil bei der Erhöhung des Mietzinses gemäß §§ 2, 12 dies nicht gilt, denn der Mieter muß alle Informationen erhalten, die für die Frage, ob er zustimmt oder nicht, erforderlich sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert:

Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 23.01.1996 auf 1.027,32 DM und für die Zeit ab dem 24.01.1996 auf 1.033,56 DM festgesetzt, § 16 Abs. 5 GKG, § 3 ZPO.

 

Unterschriften

Grepel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1888054

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