Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung des Mietzinses an die ortsübliche Vergleichsmiete

 

Orientierungssatz

Liegt die Vertragsmiete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete, hindert dies grundsätzlich nicht einen späteren Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete, selbst wenn dieses sich seit Vertragsschluß nicht verändert oder auch verringert hat.

 

Normenkette

MietHöReglb S. 2

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung … Hamburg …, 2. Etage rechts, von bisher monatlich DM 900,– auf nunmehr DM 1.058,40 mit Wirkung ab 01.09.1987 zuzustimmen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 3/4 als Gesamtschuldner, der Kläger trägt 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 50,– abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Unterschriften

Rieger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1305475

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