rechtskräftig geworden
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Aufgrabungsarbeiten und das Wegreissen der Hecke im Vorgarten zur linken Erdgeschoss-Wohnung der Kläger im Haus … einzustellen und eine neue Hecke neben dem Hauseingang anzupflanzen sowie die davor liegende abgebrochene Begrenzung aus Einsen wieder anzumontieren.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Vorgarten der klägerischen Wohnung, … Waschbeton-Müllboxen/Müllcontainer aufzustellen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 450,– abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 25.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten die Unterlassung der Errichtung von Müllcontainerboxen im Vorgarten der von ihnen bewohnten. Wohnung sowie die Rückgängigmachung begonnener Arbeiten; die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Duldung der Maßnahme.
Der Kläger zu 1) ist auf der Grundlage eines schriftlichen Dauernutzungsvertrages vom 24.5.1977 (Anlage B 1, Bl. 29 ff d A.) Mieter einer Wohnung im Erd-Geschoss links des Hauses … Die Klägerin zu 2) ist die Lebensgefährtin und Mitbewohnerin des Klägers in dieser Wohnung.
Vor dieser Wohnung, und zwar vor dem Schlaf- und Wohnzimmerfenster, befindet sich ein Vorgarten, der durch eine hochgeschlossene Hecke und einen niedrigen, ca. 30 cm hohen Eisenzaun eingegrenzt ist. Dieser Vorgarten wird seit Beginn des Mietverhältnisses allein von den Klägern genutzt und gepflegt, die von ihrem Balkon des Wohnzimmers über eine Treppe in diesen Vorgarten gelangen können.
Die. Beklagte beabsichtigt, in den Vorgärten der Häuser … links und rechts neben dem Hauseingang, rechts neben dem Hauseingang, … links und rechts neben dem Hauseingang, und rechts neben dem Hauseingang, Waschbeton-Müllboxen aufzustellen und die Müllgefäße von den Kellerräumen ihnen die Vorgärten zu verlegen. Dies teilte sie den Bewohnern der Häuser … durch Aushang bzw. Schreiben vom 1.12.2000 (Anlage K 2, Bl. 8 d.A.) unter Hinweis darauf mit, dass sie nunmehr die entsprechende behördliche Genehmigung erhalten habe und mit den erforderlichen Arbeiten ab dem 6.12.2000 beginnen werde.
Die Genehmigung zur Errichtung der Müllboxen in den Vorgärten, und zwar auch des Hauses … wurde der Beklagten mit Bescheid des … vom. 30.8.2000 (Anlage B 3, Bl. 42 ff d.A.) mit einer Befreiung nach § 67 HBauO erteilt, dass der Standplatz für den Abfallsammelbehälter in Müllbehälterschränken mit einen geringeren Abstand zu Aufenthaltsräumen als zwei Meter hergestellt werden darf.
Die Kläger widersprachen mit Schreiben vom 3.12.2000 (Anlage K 3, Bl. 9 f d.A.) der Aufstellung der Müllbehälter vor ihrem Schlaf- und Wohnzimmerfenster, da der Geruch, die enorme Lärmbelästigung sowie das Ungeziefer, das sich vor allem im Sommer dort bilden werde, auf keinen Fall zumutbar seien. Dennoch begann die Beklagte mit den Arbeiten und riss die Hecke auf ganzer Länge des Hauseszuganges … weg und zerstörte teilweise die Eisenbegrenzung. Vor dem Hauseseingang … schloss die Beklagte die Baumaßnahme auch ab, indem sie dort die Müllboxen errichtete und die. Waschbetonflächen mit Hilfe eines Rankgitters begrünte. Eine Inbetriebnahme der Müllboxen ist allerdings noch nicht erfolgt, weil ein anderes Fahrzeug der Müllabfuhr zur Müllentsorgung der Häuser … erst eingesetzt werden soll, wenn sämtliche Müllboxen stehen.
Im Verlaufe des Verfahrens kündigte die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten von 25.9.2001 (Anlage B 6, Bl. 86 ff d.A.) nochmals die Errichtung von Müllbehalterschränken in den Vorgärten der Häuser … an.
Die Kläger meinen und tragen vor:
Sie könnten beanspruchen, dass die Beklagte die Arbeiten in ihrem Vorgarten nicht fortsetze, da diese in das Mietrecht des Klägers zu 1) an dem Vorgarten eingreifen würde, das auch Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin zu 2) als Lebensgefährtin des Klägers zu 1) entfalte. Der Vorgarten sei durch die jahrelange intensive Alleinnutzung mit in den Wohnungsmietvertrag einbezogen worden, so dass die zu errichtenden Müllhäuser auch eine Besitzstörung darstellen würden. Die Beklagte könne auch nicht verlangen, dass sie die Maßnahme zu dulden hätten, weil die Müllboxen in einem Abstand von nur ca. 1,5 bzw. 1,6 Meter von ihrem Schlafzimmerfenster errichtet würden. Die Müllboxen würden vor ihrem Fenster Lärm durch das Klappen der Eisendeckel verursachen, zumal auch der Müll des Hauses … mit in den Container vor dem Hauseingang … entsorgt werden solle. Außerdem werde Ungeziefer angelockt, zumal sich im Hinterhof bereits Ratten befinden würden. Außerdem sei zu erwarten, dass Mülltüten neben den Containern abgestellt wü...