Tatbestand
Am 7.7.93 besuchte der Kläger die Beklagte in ihrer Wohnung, sie ist die Nachbarin der Großeltern des Klägers und dem Kläger gut bekannt. In der Wohnung der Beklagten befanden sich 2 Hunde, die der Kläger streichelte. Der Hund Bingo schnappte zu und biss den Kläger ins Gesicht. Der Kläger erlitt 3 ca. 1 cm große Verletzungen an der linken Wange.
Dem Kläger wurde ein Schmerzensgeld von 4.000 DM gezahlt, er meint, dieser Betrag reiche nicht aus, deshalb macht er mit der Klage ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 2.000 DM geltend und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von noch mindestens 2.000 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 4.000 DM ausreiche, mehr könne der Kläger nicht fordern.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst eingereichten Unterlagen inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Über das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 4.000 DM kann der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld nicht geltend machen.
Das Gericht bezieht sich zunächst auf die Nr. 476 und 515 der Schmerzensgeldtabelle Hack-Ring und Böhm, wo bei Hundebissen Schmerzensgelder von 5.000 DM bzw. 6.000 DM zugesprochen worden sind. Dabei handelt es sich um Verletzungen, die als schwerwiegender einzuordnen sind als die Verletzungen, die der Kläger durch den Hundebiss erlitten hat. 5.000 DM wurden durch Hundebiss in die Wange bei einem neunjährigen Mädchen zuerkannt, die dadurch eine Triangelnarbe von je 3 cm Länge erlitten hat. 6.000 DM wurden bei einem Hundebiss eines achtjährigen Mädchens in das Bein mit Herausbeißen eines Stückes Fleisch zugesprochen worden, wobei das Mädchen 12 Tage im Krankenhaus verbleiben musste und als Dauerschaden eine deutliche Vernarbung festzustellen ist. Vergleichbare Verletzungen hat der Kläger durch den Hundebiss nicht erlitten. Bei ihm sind lediglich noch 2 kleine linsengroße Narben sichtbar. Selbst wenn der kompliziertere Behandlungs- und Heilungsverlauf bei Hundebissen berücksichtigt wird, rechtfertigen die erlittenen Verletzungen und die hierdurch verursachten Beeinträchtigungen jedenfalls kein über den Betrag von 4.000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld.
Im Übrigen trifft den Kläger ein nicht unerhebliches Mitverschulden an der erlittenen Verletzung. Ein solches Mitverschulden wird in der Rechtssprechung i.d.R. festgestellt, wenn jemand ein ihm nicht ganz vertrautes Tier, insbesondere einen Hund streichelt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein über den Betrag von 4.000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt.
Daher hat die Klage keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fundstellen