Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussanfechtung

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Antragsteller sind als Wohnungseigentümer Mitglied der eingangs erwähnten Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 26.04.2001 wurde unter Tagesordnungspunkt a) und b) der Einbau von Kaltwasseruhren sowie deren Finanzierung beschlossen; wegen der Einzelheiten wird auf das Versammlungsprotokoll (Bl. 3 f. d.A.) verwiesen.

Die Antragsteller halten diese Beschlüsse für unwirksam, weil sie statt mehrheitlich hätten einstimmig erfolgen müssen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschlüsse zu TOP 9 a) und b) der Eigentümerversammlung vom 26.04.2001 für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verweisen auf die im Vordringen befindliche Rechtsmeinung, dass der Einbau von Wasseruhren keiner Vereinbarung der Wohnungseigentümer mehr bedarf.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Der gemäß § 43 Abs. 1 Ziffer 4 WEG zulässige Antrag ist unbegründet.

Die angefochtenen Beschlüsse sind nicht rechtswidrig, da sie entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht der Einstimmigkeit bedurft hätten. Zwar bedürfen gemäß § 22 Abs. 1 WEG bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum der Einstimmigkeit, jedoch geht es hier im Kern nicht um eine bauliche Maßnahme am Gemeinschaftseigentum, sondern am Sondereigentum.

Unstreitig dienen die weiteren Zähler sowohl in den Wohnungen als auch außerhalb der verbrauchsabhängigen Wassermessung pro Wohnung zur gerechteren Abrechnung. Sie sind mithin sondereigentumsbezogen, was auch hinsichtlich der Wasseruhren für den restlichen Gemeinschaftsverbrauch gelten muss, weil hierdurch allein verhindert werden soll, dass Probleme bei der Berechnung zwischen dem Gesamtverbrauch und der Summe der Einzelverbräuche auftreten, da durch diese Uhren exakt der Differenzbetrag ermittelt werden kann. Entsprechend ist bereits in einem anderen Verfahren 71 II 120/01 vom Gericht erkannt worden. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der sich klar abzeichnenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes sowie der weiteren Rechtsprechungs- und Literaturauffassungen; wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen von Wenzel (ZWE 2000, Seite 550, 553) oder Schuschke (NZM 2001, Seite 501) verwiesen. Hier ist noch einmal klargestellt, dass ein Beschluss über den sondereigentumsbezogenen Einbau von Wasseruhren keine Änderung des Kostenschlüssels enthält, sondern lediglich deren Klarstellung und es sich deshalb insoweit um keine Kosten des Gemeinschaftseigentums handelt mit der Konsequenz, dass solche Beschlüsse mehrheitlich erfolgen dürfen.

Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 47 WEG. Danach haben gemäß der Billigkeit die unterlegenen Antragsgegner gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten zu tragen. Im Übrigen bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

 

Unterschriften

Dr. Löffler Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1783164

NZM 2002, 877

WE 2001, 286

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