Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.04.2012; Aktenzeichen XII ZB 310/11)

OLG Köln (Beschluss vom 12.05.2011; Aktenzeichen 25 UF 175/10)

 

Tenor

Die am 01.02.1983 vor dem Standesamt Kano/Nigeria unter der Heiratsregisternummer geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer 53 XXX zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20,2505 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 81 XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezogen auf den 31. 12. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Deutschen Welle zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 128.453,00 Euro bezogen auf den 31. 12. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherungsnummer 81 XXX zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,3331 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 53 XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 12. 2009 übertragen.

Der Versorgungsungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Ehescheidung

Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

Versorgungsausgleich

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

Die Ehezeit begann am 01. 02. 1983.

Sie endete am 31. 12. 2009.

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

Der Antragsteller:

gesetzliche Rentenversicherung

1.

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 40,5010 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 20,2505 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 124.437,72 Euro.

betriebliche Altersversorgung

2.

Bei dem Deutschen Welle hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 257.406,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 125.703,00 Euro zu bestimmen. Doch war dieser Vorschlag auf 128.453,00 Euro zu korrigieren, weil die mit 6000 Euro angesetzten Kosten der internen Teilung überzogen und mit 500 Euro angemessen und ausreichend berücksichtigt sind, § 13 VersAusglG.

Die Antragsgegnerin:

gesetzliche Rentenversicherung

3.

Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,6661 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,3331 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 20.481,64 Euro.

Übersicht:

Antragsteller

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 124.437,72 Euro

Ausgleichswert: 20,2505 Entgeltpunkte

Der Deutschen Welle, Kapitalwert: 128.453,00 Euro

Ausgleichswert: 128.453,00 Euro

Antragsgegnerin

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Kapitalwert:

20.481,64 Euro

Ausgleichswert: 3,3331 Entgeltpunkte

Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 232.409,08 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.

Ausgleich:

Die einzelnen Anrechte:

  • Zu 1.:

    Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 20,2505 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

  • Zu 2.:

    Das Anrecht des Antragstellers bei dem Deutschen Welle ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 128.453,00 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

  • Zu 3.:

    Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,3331 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3956000

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