Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.417,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06., sowie aussergerichtliche Kosten in Höhe von 195,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06. zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 54 % und die Klägerin 46 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zu Gunsten der Klägerin besteht bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung, für den Zahnbereich gem. Tarif Z2 . Die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbedingungen waren vereinbart. Die Kosten für Zahnbehandlungen werden nach dem Tarif mit 100 % des Rechnungsbetrages und Kosten für Zahnersatz mit 50 % erstattet. Gem. Pkt. B, 2. A der Tarifbedingungen fallen unter anderem unter die Kosten für Zahnbehandlungen chirurgische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten. Gem. Pkt. B, 2, b zählen zu den Kosten für Zahnersatz die Gebühren für prothetische- zahnärztliche Leistungen und damit in Zusammenhang stehende Vor- und Nachbehandlungen sowie Material und Laborkosten. Im Jahre 2008 plante die Klägerin im linken Oberkiefer eine implantatgetragene Versorgung innerhalb der Regio 24, 25 und 27. Zusätzlich sollten knochenaufbauende Maßnahmen durchgeführt werden. Nach Einreichung eines Heil- und Kostenplans teilte die Beklagte durch Schreiben vom 10.10.2008 mit, in welcher Höhe sie Erstattungsleistungen vornehmen werde. Die Klägerin ließ die Behandlung durchführen. Der behandelnde Zahnarzt stellte die Leistungen durch Rechnung vom 15.10.2008 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 5.386,58 Euro in Rechnung. Die Beklagte erstattete auf diese Rechnung einen Betrag von 2.260,73 Euro. Es erfolgte noch eine Nacherstattung in Höhe eines Betrages von 9,52 Euro. Im Hinblick auf die Aufgliederung der einzelnen Erstattungsleistungen wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 14.07.2009 Bezug genommen. Verlangensleistungen der Klägerin für die autologe Thrombozytenanreicherung in Höhe von 466,30 Euro werden von der Klägerin vorliegend nicht geltend gemacht. Die Klägerin errechnet einen tarifmäßig zu erstattenden Restbetrag von 1.417,37 Euro, den sie mit der vorliegenden Klage geltend macht. Diesen errechnet sie aus dem tarifmäßig nach ihrer Rechnung zu erstattenden Betrag von 3.687,62 Euro, von dem sie die Erstattung in Höhe von 2.270,25 Euro abzieht. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen in dem Schriftsatz der Klägerin vom 15.10.2009 Bezug genommen.
Die Klägerin trägt vor, Honorarleistungen für allgemeine zahnärztliche und ärztliche- und chirurgische Behandlungsmaßnahmen seien in Höhe von 1.755,56 Euro zu 100 % zu erstatten. Die Honorarleistungen aus dem Bereich Zahnersatz in Höhe von 1.110,25 Euro seien zu 50 % mithin mit einem Betrag in Höhe von 555,13 Euro zu erstatten. Bei den Kosten für verbrauchte Praxismaterialien seien Positionen in Höhe von 699,38 Euro dem Bereich zahnärztlichen und chirurgischen Leistungen zuzuordnen und somit zu 100 % erstattungsfähig. Die Kosten für die Implantate in Höhe von 796,98 Euro seien von der Beklagten zu 50 %, mithin in Höhe eines Betrages von 398,49 Euro zu erstatten. Die Laborkosten in Höhe von 558,11 Euro seien dem Bereich Zahnersatz zuzuordnen und daher mit 50 % zu erstatten. Bezüglich der einzelnen Gebührenpositionen trägt die Klägerin vor, dass die Abrechnung des Sinusliftes mit den Ziffern GOÄ 1467, 2255, 2386, 2386 analog, 2732, 2442 GOÄ und GOZ 413 analog sowie den entsprechenden OP-Zuschlägen korrekt sei. Für das Einsetzen einer Bohrschablone, um intraoperativ die Kavitäten für die späteren Implantate exakt der vorangegangenen Planung präparieren zu können, sei die Ziffer GOÄ 20700 korrekt. Eine Mundbodenplastik sei im vorliegenden Fall medizinisch notwendig gewesen und auch korrekt gemäß Ziffer GOÄ 2675 abgerechnet worden.
Ursprünglich hat die Klägerin einen Betrag von 2.624,16 Euro begehrt. Durch Schriftsatz vom 15.10.2009 hat sie die Klage in Höhe eines Betrages von 1.206,79 Euro zurückgenommen.
Sie beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 1.417,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass die von ihr vorgenommene Erstattung korrekt sei, soweit sie für Honorar für allgemeine Zahnbehandlungen zu 100 % einen Betrag von 435,94 Euro, für Zahnersatzmaßnahmen in Höhe eines Betrages von 1.686,76 Euro 50 %, mithin 843,37 Euro und für Material und Laborkosten für die Zahnersatzmaßnahmen in Höhe von 1.981,88 Euro tarifgemäß 50 %, mithin 990,94 Euro erstattet habe. Ein Anspruch auf Erstattung von Sachkosten in Höhe von 72,59 Euro bestehe nicht, da der berechnete Einmalbohrer nicht gesondert habe berechnet werden dürfen.
Der Sinuslift sei auf der Basis der Ziffer 533 GOZ ber...