Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 24.713,55 nebst 8,25 % Zinsen seit dem 23.3.1999 bis zum 30.1.2000 sowie 8,75 % Zinsen seit dem 1.2.2000 bis zum 7.2.2000 sowie 8,25 % Zinsen seit dem 8.2.2000 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger DM 150,– nebst 8,25 % Zinsen vom 8.1.2000 bis zum 30.1.2000 sowie 8,75 % Zinsen vom 1.2.2000 bis zum 7.2.2000 sowie 8,25 % Zinsen seit dem 8.2.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000,– vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 500,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Mietverhältnis mit der Beklagten geltend.
Die Beklagte mietete am 23.2.1996 die Wohnung im 2. Obergeschoss in der … zu einem Mietzins in Höhe von DM 1.080,– zuzüglich DM 220,– Nebenkostenvorauszahlung. Das Mietverhältnis wurde für die Dauer von 36 Monaten, bis zum 28.2.1999 geschlossen. Die Beklagte leistete eine Mietsicherheit in Höhe von DM 3.240,–. Vermieter waren ursprünglich die Eheleute … Wegen der Einzelheiten der mietvertraglichen Regelungen wird auf den Mietvertrag (Blatt 9 ff. d.A.) Bezug genommen.
Am 8.9.2000 wurde die Wohnung auf den Sohn der ursprünglichen Vermieter, den Kläger, umgeschrieben. Der Kläger wurde ermächtigt Rückstände aus dem Mietverhältnis im eigenen Namen geltend zu machen (Blatt 17 d.A.).
Auf Wunsch und mit Einverständnis der Beklagten wurde vor Einzug in das Mietobjekt im März 1996 der bis dahin vorhandene Teppichboden entfernt und Laminatboden verlegt (Blatt 18 d.A.). An den Umbaukosten beteiligte sich die Beklagte mit DM 1.370,–. Den restlichen Zuschuss in Höhe von DM 1.370,– sollte die Beklagte zwei Monate später zahlen.
Im Winter 1996/1997 wendete sich die Beklagte an den damaligen Vermieter wegen sonderbarer Gerüche in der Wohnung. Um dem weiter nachzugehen beauftragte die Beklagte einen Sachverständigen der …. Dieser stellte außer flüchtigen organischen Stoffen Phthalsäureanhydrid in der untersuchten Raumluft fest (Blatt 52 ff. d.A.). Bei einer weiteren Untersuchung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens (Az.: 22 H 16/97) am 21.7.1997 stellte der Sachverständige … Formaldehyd in der Raumluft fest.
Im April 1997 stellte die Beklagte die Mietzinszahlungen ein.
Am 17.9.1998 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlug des rückständigen Mietzinses auf. Die Beklagte zog daraufhin aus der Wohnung aus und gab diese am 23.10.1998 an den Kläger zurück.
Nach Auszug aus der Wohnung befand sich im Laminatboden ein ca. 50 cm langer Kratzer, der durch Austausch zweier Laminatelemente repariert werden mußte. Hierfür fielen Kosten in Höhe von DM 150,– an.
Die Wohnung konnte zum 15.2.1999 zu einem Mietzins von DM 1.020,– zuzüglich Nebenkosten weiter vermietet werden.
Die Nebenkosten für das Jahr 1996 wurden abgerechnet. Die Beklagte wurde aufgefordert DM 268,48 an den Kläger zu zahlen. Auch die Nebenkostenabrechnung aus dem Jahr 1997 wurde erstellt. Die Beklagte sollte hiernach DM 1.946,62 zahlen. Diese Zahlungen leistete die Beklagte nicht. Wegen der Nebenkostenabrechnungen im einzelnen wird Bezug genommen auf Blatt 28 ff. d.A.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die gemessene Formaldehydbelastung der Wohnung nicht als zur Mietminderung berechtigender Mangel und nicht als gesundheitsschädlich einzustufen seien.
Der Kläger beantragte ursprünglich, die Beklagte zur Zahlung von DM 27.795,10 nebst 8,75 % Zinsen aus DM 26.645,10 seit dem 23.3.1999 sowie 8,75 % Zinsen aus DM 150,– seit dem 8.1.2000 und DM 1.234,54 Verzugszinsen bis zum 22.3.1999 zu zahlen. Teilweise wurde die Klage zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 27.645,10 nebst 8,25 % Zinsen vom 23.3.1999 bis zum 30.1.2000, sowie 8,75 % Zinsen vom 1.2.2000 bis zum 7.2.2000 sowie 8,25 % Zinsen seit dem 8.2.2000 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 150,– nebst 8,25 % Zinsen seit dem 8.1.2000 bis zum 31.1.2000, sowie 8,75 % Zinsen vom 1.2.2000 bis zum 7.2.2000 sowie 8,25 % Zinsen seit dem 8.2.2000 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 660,60 Verzugzinsen bis zum 23.3.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
den Kläger zu verurteilen an sie DM 1.370,– zu zahlen.
der Kläger bantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der gesundheitsschädlichen Ausdünstungen der Wohnung zu einer 100 %igen Mietminderung berechtigt zu sein. Aufgrund der Formaldehydbelastung sei es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form von langwieriger Bronchitis, Augenbrennen, Kopfschmerzen, Mattigkeit und trockenen Nasenschleimhäuten gekommen.
Desweiteren ist die Beklagte der Ansicht, da der eingebaute Laminatboden unbrauchbar sei, z...