Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beklagten mieteten von den Klägern in dem Anwesen … Räumlichkeiten an. Gemäß diesem Mietvertrag bestehen die Räume aus 6 Zimmern, 1 Kammer, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad, 1 Toilette, 1 Toilette mit Bad/Dusche sowie einem Bodenraum. Inclusive des Treppenhauses soll die vermietete Fläche insgesamt 194,19 qm betragen, wohingegen die reine Wohnfläche 162 qm betragen soll. Weiterhin gehören nach dem Mietvertrag zum Mietgegenstand zwei Fahrzeugeinstellplätze sowie ein Gartenbereich. Das Mietverhältnis begann zum 1.8.2002. Der Mietzins beläuft sich auf 600,– EUR kalt zuzüglich 100,– EUR Nebenkostenvorauszahlungen. Im Laufe des Jahres 2004 kam es mehrfach zum Schriftwechsel.
Hintergrund waren dabei diverse Streitigkeiten zwischen den Parteien. So wurde unter anderem von den Beklagten das Schloss zur Haustür ausgetauscht. Die Kläger wohnen im gleichen Hausanwesen, haben aber einen separaten Eingang. Der Zugang, welchen die Beklagten nutzen, war zum damaligen Zeitpunkt der einzige, welcher zur gemeinsamen Heizungsanlage führte. In der Folgezeit wurde die Eingangstür durch die Kläger aufgebrochen, wobei die Hintergründe für das Gesamtgeschehen zwischen den Parteien streitig sind. Es kam dann weiterhin zur Rüge verschiedener Mängel durch die Beklagten sowie auf der anderen Seite zur Abmahnung wegen verspäteter Mietzinszahlung und Zurückweisung der Mängelrügen. Am 30.9.2004 kam es dann zur Kündigung wegen Eigenbedarf zum 31.12.2004 durch die Kläger. Hierbei führten sie aus, dass der Neffe des Klägers sowie dessen Ehefrau im Dezember 2004 Nachwuchs erwarteten und deshalb aus ihrer derzeitigen Wohnung mit ca. 70 qm in eine größere Wohnung ziehen wollten. Zwischen dem Kläger und seinem Neffen bestünde ein verwandtschaftliches Verhältnis. Darüber hinaus sei der Neffe sein Patenkind. Dementsprechend sei der Eigenbedarf berechtigt. Diese Kündigung ließen die Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2004 zurückweisen. Im Laufe des Rechtsstreites kündigten die Kläger das Mietverhältnis unter dem 8.4.2005 fristlos sowie ordentlich unter Hinweis darauf, dass die Beklagten den Mietzins für den Monat April 2004 in Höhe von 60,– EUR, für den Zeitraum Oktober bis Februar 2005 mit jeweils 100,– EUR, also insgesamt 500,– EUR und den Mietzins für den Monat März in Höhe von 150,– EUR schuldig geblieben seien. Darüber hinaus kündigten die Kläger mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 19.4.2005 das Mietverhältnis wiederum fristlos sowie hilfweise ordentlich unter Berufung darauf, dass ständige, schwerwiegende vertragliche Pflichtverletzungen vorliegen würden. Für die im Kündigungsschreiben im einzelnen aufgeführten Gründe wird auf dieses ausdrücklich Bezug genommen.
Die Kläger begehren die Räumung des Wohnraums.
Sie behaupten, dass zu dem Neffen und Patenkind des Klägers ein derart enges, persönliches Verhältnis vorhanden sei, wie dies praktisch bei eigenen Kindern der Fall sei. Es liege ein sehr herzliches Verhältnis vor, wobei der Neffe oft seine Ferien bei den Klägern verbracht habe. Auch sei er bei dem Umbau behilflich. Darüber hinaus sei vorgesehen, dass der Nachwuchs des Neffen von der Ehefrau des Klägers beaufsichtigt werde, sobald diese ihre Arbeitstätigkeit wieder aufnehme. Darüber hinaus seien auch die beiden weiteren fristlosen Kündigungen gerechtfertigt. Zum einen stünden erhebliche Mietzinsrückstände offen, wobei dem Beklagten weder ein Mietzinsminderungsrecht noch ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Darüber hinaus ergebe sich aus der Gesamtkorrespodenz und den vorliegenden schweren Pflichtverletzungen dass die notwendige Vertrauensbasis zwischen den Parteien endgültig zerstört sei. Auch hieraus ergebe sich, dass der Räumungsanspruch begründet sei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner dem linken Hausanwesen … angemietete Wohnung, bestehend aus 6 Zimmern, 1 Kammer, 1 Korridor, 1 Toilette und 1 Toilette mit Bad sowie einem Bodenraum inklusive Treppenhaus sowie die 2 Fahrzeugabstellplätze im Gartenbereich zum 31. Dezember 2004 zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass die notwendige enge Verbundenheit bzw. die moralische Pflicht zur Unterhaltsgewährung oder sonstigen Fürsorge bestehe. Der Eigenbedarf sei lediglich vorgeschoben. Dies gründe in den zwischen den Parteien bestehenden Differenzen. Ein hinreichender Mietzinsrückstand bestehe für eine fristlose Kündigung nicht. Zum einen fehle es bereits an der gesetzlichen Voraussetzung. Zum anderen stehe den Beklagten ein Zurückbehaltungs- und Mietzinsminde...