Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 3.159,11 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 08. Januar 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Haftpflichtversicherer eines dem Vater des Beklagten gehörenden Pkws eine Regressforderung gegen den Beklagten geltend.
Der Beklagte hatte am 22. September 2007 den Fahrzeugschlüssel des seinem Vater gehörenden Geländewagens mit dem amtlichen Kennzeichen xxx entwendet und ist auf dem Hofgelände des elterlichen Anwesens mit dem Mopedfahrer xxx zusammengestoßen. Dabei kam das Moped zu Fall und wurde beschädigt.
Zum Zeitpunkt des Unfalls besaß der Beklagte keinen Führerschein. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2007 an die Klägerin meldete der Vater des Beklagten den Unfall und teilte mit, dass er sich bemüht habe, ohne Einbeziehen der Versicherung den Schaden zu regeln. Er habe sich mit Herrn xxx jedoch nicht einigen können.
Nachdem die Klägerin die vom Vater des Beklagten angegebenen Zeuginnen xxx und xxx zu dem Unfall angehört hatte und diese keine sachdienlichen Angaben dazu machen konnten, regulierte die Klägerin den Schaden des Unfallbeteiligten xxx.
Die Klägerin behauptet, sie habe an den Geschädigten zu Händen seines Rechtsanwaltes xxx insgesamt Euro 3.159,11 gezahlt, und zwar am 28. November 2007 auf den Fahrzeugschaden Euro 2.782,93, am 13. Dezember 2007 Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 316,18 und durch Überweisung vom 28. Februar 2008 Nutzungsausfall in Höhe von Euro 60,--.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie Euro 3.159,11 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus diesem Betrag ab Zustellung des Mahnbescheides sowie Euro 10,-- Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, er sei mit dem Unfallgegner xxx befreundet gewesen. Die beiden seien mit den Fahrzeugen auf dem Hofgelände zum Spaß herumgefahren und beim Rückwärtsfahren des Beklagten und beim Vorwärtsfahren des xxx sei es zu einem leichten Zusammenstoß gekommen, wobei das Moped des Zeugen xxx beschädigt worden sei. Dem Zeugen xxx sei bekannt gewesen, dass der Beklagte keinen Führerschein gehabt hätte. Er vertritt die Auffassung, dass den Zeugen xxx ein Mitverschulden von mindestens 50% treffe.
Die Gutachterkosten seien vom Vater des Beklagten in Höhe von Euro 360,57 selbst gezahlt worden.
Auf den weiteren Sachvortrag der Parteien nebst der von ihnen eingereichten Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 17. Mai und 09. August 2010 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf die Mahnkosten begründet.
Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 116 Abs. 1 S. 1 - 3 VVG i.V.m. den §§ 426 Abs. 2 S. 1, 823 Abs. 1 BGB, 18 StVG.
Danach kann der Versicherer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, wenn er als Gesamtschuldner neben dem Versicherten bzw. einem mitversicherten Dritten Leistungen an den Geschädigten erbringt und der Versicherer im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer bzw. dem mitversicherten Dritten von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
Insoweit wird auf das Urteil des OLG Koblenz vom 09. Januar 2006 - 12 U 622/04 -, OLGR Koblenz 2006, 429 - 431 mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 1463, 1464; 1988, 2334, 2736 und weiteren Fundstellen verwiesen.
Unstreitig war der Beklagte unberechtigter Fahrer des Pkw seines Vaters im Sinne des § 2b Abs. 1 b AKB, da er das Fahrzeug gegen den Willen seines Vaters und Halters benutzte.
Da die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 15. November 2007 den Versicherungsschutz versagt hatte, war sie ihm gegenüber leistungsfrei und berechtigt, Regressansprüche geltend zu machen.
Im Rahmen des Rückgriffs gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 - 3 VVG (früher § 3 Nr. 9 PflVersG) kann der in Anspruch genommene Versicherte grundsätzlich keine Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis geltend machen. Die Vollmacht aus § 10 Abs. 5 AKB gilt zu Gunsten des Versicherers auch für versicherte Personen, so dass der Versicherte die Verfügung im Verhältnis zum Verletzten gegen sich gelten lassen muss (OLG Karlsruhe, Versicherungsrecht 1971, 509).
Aufgrund der Schadensmeldung des Vaters des Beklagten (Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer) vom 20. Oktober 2007 bestand für die Klägerin kein Anlass, eine eventuelle Mithaftung des Fahrers des Mopeds in Betracht zu ziehen. Da die Klägerin vorsorglich noch die Zeugen xxx und xxx schriftlich zum Unfallhergang befragt hatte und diese mitteilten, dazu nichts sagen zu können, ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine eventuelle Mithaftung des Mopedfahrers.
Die Klägerin war deshalb verpflichtet, die vom Geschädigten geltend gemachten Ansprüche zu regulieren.
Durch die glaubhafte Aussage des ...