Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. bauliche Veränderung
Tenor
1) Der Antragsgegner ist schuldig, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses die von ihm über seiner Wohnung im Anwesen an der Bergstraße 11 in München auf dem Flachdach angebrachte Parabolantenne zu beseitigen und dort den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
2) Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
3) Der Geschäftswert wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer einer mit der Nummer 83 bezeichneten Wohnung in den Anwesen an der … … sowie an der … in München und gehören als solche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesen Anwesen an, die von Herrn … verwaltet werden. Von dieser Wohnung kann man gerade noch auf das Flachdach des mit nur fünf Stockwerken niedrigeren Riegels an der … herunterblicken. Der Antragsgegner ist am Ende dieses Riegels Eigentümer einer mit der Nummer 10 bezeichneten Dachterrassenwohnung und gehört so der gleichen Gemeinschaft an. Er ließ über seiner Wohnung auf dem Dach einen Parabolspiegel von knapp zwei Metern Durchmesser montieren, um am Satellitenfernsehen teilnehmen zu können.
Gemäß § 4 Abs. 3 der für diese Wohnanlage maßgebenden Teilungserklärung vom 23.3.1970 „dürfen die Wohnungseigentümer an den Fassaden und sonstigen Außenflächen der Gebäude, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, Werbemittel wie Reklameschilder, Leuchten, Leuchtschriften und dergleichen nur mit Genehmigung des Verwalters anbringen”. Eine solche Zustimmung des Verwalters liegt hier nicht vor, zumal in der Versammlung vom 8.5.1989 zu TOP 9 beschlossen wurde, den Parabolspiegel zwar nicht zu dulden, es aber jedem einzelnen Eigentümer zu überlassen, „etwas dagegen zu unternehmen”.
Nachdem Bemühungen, den Antragsgegner zur Beseitigung dieses Spiegels zu veranlassen, in der Folgezeit ergebnislos geblieben waren, gehen die Antragsteller nun davon aus, die Parabolantenne beeinträchtige zum einen das Blickfeld von ihrer Wohnung und zum anderen reflektiere sie das Sonnenlicht bei entsprechender Position der Schüssel direkt in ihre Wohnung. Darüber hinaus müsse befürchtet werden, daß durch die Befestigung des Antennenständers die Dachkonstruktion Schaden nimmt,
so daß die Antragsteller letztlich unter dem 27.07.1989beantragen,
den Antragsgegner zur Beseitigung der Parabolantenne zu verurteilen,
während der Antragsgegnerbeantragt,
diesen Antrag abzuweisen,
weil die Antragsteller durch diese Anlage in keiner relevanten Weise beeinträchtigt seien. Das ergebe sich schon aus der Entfernung der beiden Wohnungen zueinander. Von einer sachgemäß installierten Anlage seien ferner keinerlei Folgeschäden für das Dach zu befürchten. Schließlich benötige er – der Antragsgegner – diese Antenne zu beruflichen Zwecken, weil er auf aktuelle Informationen aus Politik und Wirtschaft, insbesondere auf Börsen- und Unternehmensnachrichten ständig angewiesen sei und weil er diese Informationen über das Kabel nicht bekommen könne.
Auf die für diese Wohnanlage maßgebende Teilungserklärung vom 23.03.1970, auf die von beiden Seiten zu den Akten eingereichten Lichtbilder und auf die gewechselten Schriftsätze darf ergänzend Bezug genommen werden.
II.
Der Antrag ist zutreffenderweise im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht worden, denn es geht um die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG. Als Eigentümer ihrer Wohnung sind die Antragsteller auch für sich allein befugt, diesen Beseitigungsanspruch gegen einen einzelnen Miteigentümer notfalls gerichtlich geltend zu machen. Gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG waren sämtliche Miteigentümer am Verfahren zu beteiligen, ohne daß es auf deren mutmaßliche Einstellung zum Streitgegenstand angekommen wäre. Darüber hinaus sind Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags weder vorgebracht noch ersichtlich.
Sachlich war dem Antrag stattzugeben, denn die Antragsteller sind nicht verpflichtet, diese bauliche Veränderung zu dulden.
1) Daß diese Parabolantenne eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG darstellt, ist evident, bedarf keiner näheren Begründung und wurde vom Antragsgegner auch nicht in Zweifel gezogen. So hat etwa das Bayerische Oberste Landesgericht die zirka drei Meter hohe und auf einem Balkon montierte Stabantenne eines Hobby-Funkers als eine solche bauliche Veränderung eingestuft. Erst recht gilt das also für eine kreisrunde Konstruktion von zwei Metern Höhe und einer Fläche von etwas über zweieinhalb Quadratmetern, die auf das Dach gesetzt ist. Es kann sich also nur noch darum handeln, ob diese Veränderung im Sinne des § 14 WEG die übrigen Miteigentümer in ihren Rechten beeinträchtigt, ob diese demnach die Baumaßnahme zu dulden haben.
Dabei war als Ausgangspunkt festzuhalten, daß eine Genehmigung bisher weder von der ganzen Gemeinschaft noch vom Verwalter erteilt wurde. So kann letztlich offenbleiben, ob die vorstehend zit...