Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. baulicher Veränderung

 

Tenor

1) Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten, seine eigenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen und diejenigen der Antragstellerin.

2) Der Geschäftswert wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Eigentümer zweier im Erdgeschoß gelegener Wohnungen im eingangs genannten Anwesen in München, während der Antragstellerin die unmittelbar darüber liegende Wohnung gehört. In der Eigentümerversammlung vom 17.05.1993 war mehrheitlich beschlossen worden, dem Antragsgegner und einem weiteren Eigentümer die Montage eines Parabolspiegels auf dem Flachdach dieser Wohnanlage zu genehmigen. Dieser Beschluß wurde im Vorverfahren UR II 458/93 WEG angefochten. Etwa Anfang Juli 1993 installierte der Antragsgegner einen solchen Parabolspiegel zum Satellitenempfang in dem Bereich der gemeinschaftlichen Gartenfläche, der ihm zur Sondernutzung zugewiesen wurde und vor seinen beiden Wohnungen liegt. Insoweit darf auf die zu den Akten gegebenen Lichtbilder Bezug genommen werden.

Die Antragstellerin ging nun davon aus, dieser Parabolspiegel stelle eine bauliche Veränderung dar, die den Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtige,

so daß sie schließlich unter dem 05.08.1993beantragte,

den Antragsgegner zur ersatzlosen Beseitigung dieser Parabolantenne zu verurteilen.

Inzwischen wurde ein Spiegel mit verkleinertem Durchmesser an einer anderen Stelle des genannten Sondernutzungsbereichs aufgestellt und mit einer Heckenbepflanzung abgeschirmt, so daß die Antragstellerin unter dem 10.05.1994 und der Antragsgegner unter dem 22.06.1994 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärten und es demnach nur noch um die Verfahrenskosten geht.

Was zunächst die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten betrifft, so war hierüber gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu befinden. Tritt im Laufe des Verfahrens ein Umstand ein, aufgrund dessen es einer streitigen Entscheidung nicht mehr bedarf, so ist dabei in erster Linie zu berücksichtigen, wie das Verfahren geendet hätte, wenn es streitig fortgeführt worden wäre. Und hier wäre der Antragsgegner voraussichtlich unterlegen. Denn daß der Parabolspiegel eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstellt, ist evident und wurde auch von keiner Seite in Zweifel gezogen. Es konnte sich also nur noch darum handeln, ob und in welcher Form die gesamte übrige Gemeinschaft oder auch nur ein einzelner benachbarter Eigentümer durch die Maßnahme im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG in seinen Belangen beeinträchtigt wurde. Nachdem sich aus der gesamten Gemeinschaft lediglich die Antragstellerin gegen diese Installation wandte, war Gegenstand dieses Verfahrens auch nur, inwieweit gerade sie „betroffen” sein konnte, also in ihren eigenen Belangen beeinträchtigt wurde. Und hier ergab die mündliche Verhandlung und die dortige Auswertung der zu den Akten gegebenen Lichtbilder, daß die Antragstellerin nicht verpflichtet war, diese Installation zu dulden. Denn sowohl wegen seines erheblichen Durchmessers als auch wegen des gewählten konkreten Standorts war der Parabolspiegel mit dem im übrigen ausschließlich gärtnerisch gestalteten Außenbereich dieser Wohnanlage nicht vereinbar. Wie die einschlägige Judikatur insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts zeigt, konnte sich der Antragsgegner dabei nicht auf sein Grundrecht der Informationsfreiheit berufen und hat das hier auch nicht getan. Aus der Tatsache, daß das Freigelände seinem Sondernutzungsrecht zugeordnet wurde, konnte der Antragsgegner ferner in gleicher Weise kein gesteigertes Recht zur Vornahme baulicher Veränderungen ableiten. Wenn er inzwischen den Durchmesser verkleinerte, den Standort veränderte und die Bepflanzung anbrachte, so hat er sich letztlich diesem Standpunkt angeschlossen, und so erschien es angemessen und gerechtfertigt, ihn mit den Gerichtskosten zu belasten.

Wenn das Gericht von dem sonst allgemein geltenden Grundsatz abgewichen ist, nach dem jeder Beteiligte seine eigenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen selbst trägt, so in der Erwägung, daß dem Antragsgegner kurz zuvor in der genannten Eigentümer Versammlung eine Alternative auf dem gemeinschaftlichen Flachdach angeboten worden war und daß es somit nahegelegen hätte, den Ausgang des erwähnten Parallelverfahrens abzuwarten. In gleicher Weise hätte es nahegelegen, sich vor der Installation mit der offensichtlich in erster Linie betroffenen Antragstellerin in Verbindung zu setzen und so deren etwaige Einwendungen zu erfahren. Wenn der Antragsgegner somit schlicht vollendete Tatsachen geschaffen hat und wenn daher Ursache und Ausgangspunkt dieses Verfahrens ausschließlich seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind, würde es unter diesen Umständen in hohem Maße unbillig erscheinen, die Antragstellerin die Kosten ihrer anwaltschaftlichen Vertretung selbst bezahlen zu lassen.

Der festgesetzte Geschäftswert entspricht nicht nur dem Materialwert der Anlage oder etwa den zu ihrer Ver...

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