Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Ein Eigentümer hatte im sondergenutzten Garten vor seiner EG-Wohnung eine Parabolantenne montiert. Dadurch gestört fühlte sich eine Miteigentümerin im 1. OG mit breitem Balkon zum Garten hin; für andere Miteigentümer war dieser Gartenteil nicht einsehbar. Aufgrund außergerichtlicher Einigung verpflichtete sich der EG-Eigentümer, seine so "gepflanzte" Parabolantenne durch eine kleinere zu ersetzen und durch drei bis vier neu zu pflanzende Thujenbüsche zum Haus zu so abzuschirmen, dass für die gestörte Antragstellerin im 1. OG Störeffekte ausgeschlossen seien. Im Anschluss an die Erfüllung dieses Vergleiches wurde übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und vom Amtsgericht allein noch über die Kosten des Verfahrens und den Geschäftswert entschieden.

2. Im Rahmen dieser Entscheidung verurteilte das Gericht den Antragsgegner (den Störer) zur Tragung der Gerichtskosten, seiner notwendigen außergerichtlichen Auslagen und auch zur Erstattung derjenigen der Antragstellerin. Bei streitiger Weiterführung des Verfahrens wäre nach Meinung des Gerichts der Antragsgegner voraussichtlich unterlegen, da die Aufstellung eines Parabolspiegels auch in einem sondergenutzten gemeinschaftlichen Garten als evident nachteilige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG angesehen werden müsse; insoweit sei auch die Antragstellerin "betroffen und in ihren eigenen Belangen beeinträchtigt" gewesen, sodass sie diese Installation nicht duldungspflichtig hinnehmen müsste (im Rahmen des ansonsten gärtnerisch gestalteten Außenbereiches dieser Wohnanlage). Insoweit könne sich auch im Wohnungseigentumsrecht der Antragsgegner nicht vorrangig auf sein Grundrecht der Informationsfreiheit berufen, habe dies im Prozess auch nicht getan. Auch aus seinem Sondernutzungsrecht folge kein gesteigertes Recht zur eigenmächtigen Vornahme baulicher Veränderungen. Durch die außergerichtliche Einigung habe er sich letztlich auch diesem Rechtsstandpunkt angeschlossen.

Hinsichtlich ausgesprochener außergerichtlicher Kostenerstattung sei zum Nachteil des Antragsgegners auch zu berücksichtigen, dass er sich vor Installierung nicht mit der Antragstellerin in Verbindung gesetzt und deren etwaige Einwendungen erfahren und somit schlicht vollendete Tatsachen geschaffen habe, sodass Ursache und Ausgangspunkt dieses Verfahrens ausschließlich seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen seien und es unter diesen Umständen in hohem Maße unbillig erschienen wäre, die Antragstellerin mit Kosten eigener anwaltlicher Vertretung zu belasten.

3. Der mit 5.000 DM bezifferte Geschäftswert entspreche nicht nur dem Materialwert der Antennenanlage oder etwa den zu ihrer Verlegung erforderlichen Handwerkerkosten, sondern müsse das Interesse der gesamten Gemeinschaft dahin berücksichtigen, von solchen Verschandelungen der Wohnanlage verschont zu bleiben.

 

Link zur Entscheidung

( AG München, Beschluss vom 29.06.1994, UR II 656/93 WEG/2)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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